Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1mangeln

1mangeln

, Verb

fehlen, nicht vorhanden sein, mit Genitiv: entbehren

I von Sachen oder Eigenschaften; jemand mangelt etwas auf jemanden "jemand hat gegen jemanden eine Klage vorzubringen"
II von Personen
  • als enige van den twelff personen schepen wesende mangelen off ontbrek ... durch affsterven off anders, so stellen die meistere ... twe off vier personen . .., na gelegenheit der personen so mangelen, op ein cedel
    1563 NijmegenStR. 210
  • 1587 JbOldenb. 17 (1909) 270
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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