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1Mann

, m.
I männliche und weibliche Person, Mensch; die überwiegende Beschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit auf volljährige männliche Personen in vorneuzeitlichen Rechtsordnungen führt dazu, daß Mann als Bezeichnung für eine (rechtsfähige) weibliche Person selten belegt ist; die rechtlich-soziale Kennzeichnung der Person erfolgt über Attribute, Possessivpronomina oder ihre Zuordnung zu Genitiven der Person
  • 1 allgemein
  • 2 im Zusammenhang mit Herrschaftsverhältnissen bezeichnet Mann die einem Herrn (II und VI) untergeordnete, von ihr in unterschiedlichem Maß abhängige Person, deren konkrete Rechtsstellung (als Sklave, Höriger, Dienstmann, Lehnsmann, Untertan usw.) häufig nur aus dem Kontext ablesbar ist (in Gegenüberstellungen mit anderen Personenbezeichnungen meint Mann meist den Lehnsmann I); Belege finden sich auch unter besitzen (V 4), 2eigen (IV 1), lehnbar usw.; der Plural bezeichnet in der Regel eine Genossenschaft (zum Beispiel die Bürger oder Ratsleute einer Gemeinde oder die Gesamtheit der Lehnsleute eines Herrn insbesondere in ihrer Funktion als Lehnsgericht I)
    • -- rechtsprichwörtlich:
  • 3 Mann bezeichnet (meist in literarischen Quellen) auch den Herrn unterschiedlichen Ranges in einer hierarchischen Ordnung; im Zusammenhang mit dem Rittertum kennzeichnet die Wendung zum Mann werden den durch die Schwertleite erfolgenden Übertritt zur vollen Rechtsfähigkeit und in den Ritterstand
  • 4 außerhalb eines aktuellen Herrschaftsbezuges wird die rechtlich relevante Qualifikation der gemeinten Person meist durch Attribute gekennzeichnet (so daß Bedeutung und weitere Belege idR. dort zu finden sind); der rechtlich-soziale Status wird zB. durch arm (IV), 2bescheiden (III 2), bloß (I 1 c), edel (II), frei (I 3), freigeboren, geistlich (II 4), 1gemein (A XVI 6), gut (I 1 d), guterhand, gleich (II 1), herkommend (II), wohlgeboren usw., die im Rechtsgang wichtige rechtlich-soziale Anerkennung durch achtbar (I), ehrbar (A I), ehrbarig (I), ehrhaft (I), ehrhaftig (I), ehrsam, 1gemein (A XXII 1 c u. d), gesessen (II 4 u. 5), glaubhaft, glaubhaftig, gläubig, glaublich (I), glaubwürdig (I), gut (I 1 a u. b), leumdig, unversprochen usw., und der schlechte Leumund (I 3) durch echtlos (I), ehrlos, schadbar, schädlich, verboten, verzählt usw. ausgedrückt
  • 5 mit besonderer Funktion im Rechtsleben
    • a Mitglied der Gerichtsversammlung; wissender Mann "Freischöffe des Femgerichts"
    • b Schiedsrichter, Richter; Belege s. auch unter 1gemein (A XXII 1 b) und gut (I 1 c) 
    • c Partei im Gerichtsverfahren, mittelniederländisch in der Wendung: tusschen twier man tale 
    • d als Stellvertreter, Vormund, Kurator, Lehnsträger, Treuhänder, Belege s. auch unter 1gemein (A XXII 1 b β); vgl. Stallaert II 185
      • -- sterblicher Mann Lehnsträger (II) für eine Rechtsgemeinschaft, bei dessen Tod die üblichen Abgaben anfallen
    • e rechtsformelhaft
      • α von Mann zu Mann wohl: mit aufeinanderfolgender Stimmabgabe
      • β einen Mann an eines Mannes statt fragen "einen für alle um einen Rechtsspruch fragen"
II männliche erwachsene Person
  • 1 vom Kind (I), Knaben (I) oder Jüngling (I u. II) unterschieden durch das Lebensalter, die Volljährigkeit oder den Ehestand
  • 2 von der Frau unterschieden durch Geschlecht und Rechtsstellung; weitere Belege s. unter Frau 
    • a allgemein im Rechtsleben
    • b im Zusammenhang mit Ehe und Familie: Ehemann, Belege s. auch unter ehehaft (II); eine Frau zu Manne geben, bringen "verheiraten"
    • c lieber (I 2) Mann "ständiger Liebhaber"
III Wachmann, Wehrpflichtiger, Soldat, auch als Kollektivbezeichnung für die Mannschaft
IV männliche Person als Maßstab oder Berechnungseinheit
  • 1 zur Bestimmung von Höhe und Breite
  • 2 über den dritten Mann "über eine Strecke von drei Mannslängen hinweg"
  • 3 bei Leistungen (Wergeld, Verpflegung), die sich auf eine männliche Person beziehen
V steinener Mann "Steinfigur als Kennzeichen des Gerichtsorts"
VI besondere Wendungen
  • 1 mid mete and mid mannum beim Vermächtnis von Land: "mit Getreide, Vieh und Sklaven"
  • 2 mit dem Mann "körperlich, leiblich", hier im Zusammenhang mit Schuldknechtschaft und Bürgschaft, bei denen Leistung in geldwerten Sachen vorausgesetzt wird
  • 3 seinen Mann suchen, sich an seinen Mann halten "jn. verantwortlich, haftbar machen"
  • 4 ein Mann werden, einen Mann machen "einig werden, vereinigen"
  • 5 sein selbst Mann "sein eigener Herr"
  • 6 Manns genug sein "zahlungsfähig, solvent sein"
  • 7 als Zeichen der Glaubwürdigkeit
VII zu Mann verleihen "in männlicher Linie, als Mannlehen verleihen"
formelhaft in Verbindung mit 1Bann (IX): (Recht zur) Vorladung; vgl. DWB. VI 1569

mannbar

, Adjektiv
I geschlechtsreif, ehe- u. waffenfähig und damit mündig (I); die noch nicht mannbaren Kinder stehen unter dem besonderen Schutz des Rechts, das Erreichen der Mannbarkeit wird zeitlich und inhaltlich unterschiedlich festgelegt
II zeugungsfähig
III würdig, ehrenhaft, wie es einem Mann geziemt

mannbarig

, adj.
wie mannbar (I) 
wie mannbarig 
regelmäßige Personal-, Kopfsteuer
Gerichtsdiener im Manngericht (I) 

Mannbrief

, m., Mannenbrief, m.
I Abstammungsnachweis als Zeugnis für die eheliche Geburt, Geburtsbrief (I), Mannrecht (I 2) 
II Urkunde einer Mannkammer (I), Lehnsbrief (I) 
Lehnsbuch (II), Lehnregister 
nur in der männlichen Linie vererbbares Lehen, Mannlehen (I) 
männliche Nachkommenschaft
Geldzahlung (Wergeld) als Entschädigung für die Tötung oder Verletzung eines Menschen, die an dessen Herrn oder nächsten Verwandten zu entrichten ist
wer sich eines Menschen bemächtigt und ihm die Freiheit entzieht

Manndienst

, m. u. n.
I die aus einem Lehnsverhältnis sich ergebende Pflicht zur Heer-, Hof- u. Gerichtsfolge, zu Diensten und Abgaben aus dem Lehnsgut, 1Lehndienst 
II die von einem Mann geschuldete körperliche Arbeit, Frondienst 
II Gerichtsverhandlung in bürgerlichen Rechtssachen
nur literarisch belegt: Herr, König, Heerführer

Manneid

, m.
I wie Lehneid 
II Schwur eines Mannes im Gericht zur Unterstützung der Behauptung einer Partei

mannen

, Verb
I von einem Mädchen, einer Frau gesagt: heiraten (I), verheiraten
II sich mannen (oder vogten) "sich unter eine fremde (Leib-)Herrschaft begeben", offen zu I und III 
III im Lehnswesen: den Lehnseid leisten, huldigen
IV mit Männern besetzen, bemannen (II 1) 
Gerichtsgefälle in Basel
wie Mannlehen (I) 

(mannessig)

, Adjektiv
in bildlicher Verwendung zur Bezeichnung einer Körperverletzung

manngäbe

, Adjektiv
mannbar (I); manngäbe werden oder erwachsen "die Geschlechtsreife erlangen und damit heiraten dürfen"
Sitzung der Mannkammer (I) 
I wie Mannbuße 
II wiederkehrende Geldleistung an eine Person für deren Dienste oder als Verzinsung für deren Kapitaleinsatz; Geldlehen, Leibrente 
III Personalsteuer
I Gericht, Versammlung der Lehnsmannen über Lehnssachen, Lehnsgericht (I) 
II in Schlesien aus Vertretern des Landadels und der Städte gebildetes Gericht, Landgericht (I), Mannrecht (III 1) 
die von einem Manngericht (III) getroffene Entscheidung
Gesamtheit der für das (Verfahren vor dem) Manngericht (I) geltenden Normen
Mitglied eines schlesischen Manngerichts (II) 
Geldzahlung anstatt der Stellung eines Gewaffneten

Manngrab

, n. u. f., Manngraben, n. u. f., Manngraber, n. u. f., Manngraft, n. u. f.
Flächenmaß im Weinbau, entsprechend der Fläche, die ein Mann an einem Tag mit der Grabgabel umgraben kann, Mannshauet, Mannjät, Manntagwan (I) 

Manngut

, n.
Lehen (I 1), Lehnsgut; in der Gegenüberstellung zu Dienstmannsgut wird der lehnrechtliche Charakter des Gutes betont, während in der Gegenüberstellung zu Lehngut entweder ein nur in der männlichen Linie vererbbares Mannlehen oder aber ein Gegensatz zu Lehngut und damit die Gleichstellung mit dem Dienstmanngut gemeint sein kann
wie Manngeld (II)?

mannhaft

, Adjektiv, Adverb
I wie mannbar (I) 
II Attribut in Anrede oder Titel, insbesondere für Militärpersonen, aber auch für den Henker

mannhaftig

, adj.
wie mannbar (I) 
zum abhängigen Mann, Knecht machen, versklaven
I soziale Einrichtung zur Versorgung alter und gebrechlicher Menschen
II im Lehnrecht
Vorsteher eines Mannhauses (I) 
regional unterschiedliche Maßeinheit entsprechend dem Gewicht, das ein Mann hochheben kann
I Kollektivbez.: eine Schar, Gruppe von Menschen, die Lehnsleute eines Herrn
II Huldigung im Lehnrecht sowie metonymisch dazu der daraus folgende lehnsrechtliche Status
III das männliche Glied, metonymisch dazu: Zeugungskraft, geschlechtliche Potenz
IV die männliche Würde als geschütztes Rechtsgut
V Lebensalter, in dem der Mann seine höchste Leistungskraft erreicht

Mannheling

, Neutrum?
Mannheiligkeit als Form des Rechtsschutzes einer Person, deren Verlust einen geringeren Grad von Friedlosigkeit nach sich zieht, vgl. v.See,JütR. 192
Beitrag zur Verteidigung einer Stadt

Mannhof

, m.
wie Mannkammer (I) 
wie Mannlehen?

Mannina

, f.
wie Mannitio (I) (vgl. Niermeyer 638), aber wohl auch die Buße, die der ausbleibende Geladene an den ladenden Prozeßgegner verwirkt

mannire

, Verb
vor Gericht laden; im fränkischen Recht das Laden des Beklagten durch den Kläger, aber auch durch richterlichen Befehl, und "im Zeugenbeweis das Laden der Zeugen zum Beweistermin durch den Zeugenführer" LRib.(Beyerle-Buchner) 198
I Parteiladung, Vorladung des Beklagten durch den Kläger vor Gericht
II "Amtsbezirk" (Liebermann,WB. 142), Gerichtsbarkeit

Mannjät

, Genus?
Rebflächenmaß nach der Fläche, die ein Mann an einem Tag bearbeiten (jäten) kann, Manngrab 
I in Nordwestdeutschland und den angrenzenden Teilen Belgiens und Hollands kleiner selbständiger Lehnshof (II), "meist im Gefüge größerer Territorien oder Verwaltungsorganismen" mit einem "genossenschaftlich organisierte(n) Eigendasein neben der Hauptlehenkurie" des Lehnherren (Lenaerts,JülichMannk. 1)
II Gericht eines Fronhofs (I) 

Mannkosten

, Plural
Entgelt der Lehnsmannen in einem Prozeß
Streit mit dem (Ehe-)Mann

mannkund

, Adjektiv
wie männlich (I 1) 
Salzmaß; Last, die ein Mann tragen kann

mannledig

, adv.
mannledig werden von einem Lehen: ,durch den Tod des Lehnsmannes an den Lehnsherrn zurückfallen'

Mannlehen

, n., Mannslehen, n., Mannenlehen, n., Männerlehen, n.
als "Oberbegriff der vasallitischen Leihe" bezeichnet Mannlehen ursprünglich "jedes gegen Mannschaftsleistung verliehene Lehen" "im Gegensatz zu den ministerialischen Dienstlehen und der bäuerlichen Leihe" (HRG.1 III 247f.); damit eng verbunden ist die Bedeutung "nur auf männliche Familienmitglieder vererbbares Lehen", die aber durch die ebenfalls vorkommende Verleihung an weibliche Familienmitglieder zum Teil nur idealtypischen Charakter hat
I das Lehen, Lehnsgut, das im Erbfall gegenüber den Töchtern ausgleichspflichtig sein kann
  • -- jemanden zu Mannlehen kaufen, Mannlehen tun "j.m ein Gut als Mannlehen verleihen, j.n zum Lehnsmann annehmen"
II Einkünfte, Renten aus einem Mannlehen (I) 
III das Recht, nach dem ein Mannlehen (I) verliehen wird, das Lehnsrecht des Lehnsherrn

mannlehig

, Adjektiv
"als Mannlehen pflichtig, abhängig"

mannlehnbar

, Adjektiv, Adverb
I von Personen: als männlicher Erbe lehnsfähig
II von Gütern: für männliche Erben lehnbar
Urkunde über die Vergabe von Mannlehen (I) 
I das Lehnsrecht des Schwabenspiegels
II Verzeichnis von Mannlehen (I) 
als Mannlehen (I) vergebene Hüttengerechtigkeit 
zu einem Mannlehen (I) gehöriges Haus
Verleihung von Mannlehen (I) 
in der Formel Mannlehnsart und -eigenschaft; wie Mannlehnsrecht (I) 
I Lehnsbesitz
II Rechtsstatus eines Mannlehens (I) 
siehe Mannlehnart 
männlicher 2Lehnerbe 
Gericht über Lehnssachen, Lehnsgericht (I) 
siehe Mannlehnsrecht (I) 
wie Mannlehen (I) 
erbberechtigter leiblicher Nachkomme einer Person, der ein Mannlehen (I) verliehen wurde
II aus einem Mannlehen (I) sich ergebende Lehnspflicht (I) 
I Mannlehnsrecht und -gewohnheit "Inbegriff der Rechtsregeln über Mannlehen (I)"
II Anspruch auf ein Mannlehen (I), hier von Frauen
III hier wohl wie Mannlehngericht 
IV in Lüneburg das als Mannlehen (I) verliehene Recht, das Gewandschneidergewerbe zu betreiben
Lehnsbesitz, Lehnsware (I) an einem Mannlehen (I) 
wie Mannlehnsrecht (I) 
männlicher Leiblehnerbe 

männlich

, Adjektiv, Adverb, mannlich, Adjektiv, Adverb
I
  • 1 im Gegensatz zu weiblich, fraulich 
  • 2 einem Mann angemessen, entsprechend
  • 3 männliche Jahre "Volljährigkeitsalter"
  • 1 zur Charakterisierung von Mannlehen 
  • 2 männlich halten "als Lehnsmann besitzen"
  • 3 männlicher Eid, Eid als Mann, der sein Mannrecht (I 2) nachgewiesen hat"

mannmächtig

, Adjektiv
wie mannbar (I) 

Mannmahd

, n. u. f., Mannmatte, n. u. f.
I Flächenmaß für Wiesen (selten auch Wald, Äcker, Weinberge, vgl. SchwäbWB. IV 1452) im Umfang der Tagesleistung eines Mähers, die auch am Ertrag, einer Wagenladung Heu, gemessen werden konnte (vgl. den zweiten Beleg von 1279); metonymisch: ein Grundstück mit diesem Ausmaß
II Frondienst oder dessen Ablösung in Geld
III in juristischer Literatur des 18. Jahrhunderts Synonym für Hufe (IX), Bauerngut

mannmäßig

, Adjektiv
als Mann volljährig, erwachsen; auch substantiviert: Erwachsener
Rechtsordnung der zu einer Mannkammer (I) gehörenden Lehnsleute
Personalsteuer, Manngeld (III)?

Mannrecht

, n., Mannenrecht, n.
I
  • 1 das Recht, die Rechtsstellung des Teilnehmers an der Rechtsgemeinschaft, Bürgerrecht
  • 2 das von der Heimatgemeinde ausgestellte Leumundszeugnis für eine wegziehende Person
II im Ehegüterrecht
  • 1 Anrecht auf Güter, (Erb-)Recht eines Mannes innerhalb der ehelichen Gemeinschaft
  • 2
III im Lehnswesen
IV in Rügen Bezeichnung für das peinliche Gericht
wie Mannrecht (I 2) 
wie Mannrecht (I 2) 

Mannrechtsitzen

, substantivierter Infinitiv
Tätigkeit des Mannrechtsitzers 
Beisitzer beim schlesischen Manngericht (II) 
Verzeichnis wehrfähiger Männer
wie Mannrecht (III 1) 
Richter am Manngericht (I) für Lehnssachen, im Baltikum als Leiter der Gerichtsverhandlung vom Landesherrn am Manntag (I u. II) eingesetzt (Schmidt,LivlRG. 95f.)
eine Mannlast Salz als Berechnungsgrundlage für Abgaben
männliche Person
(Darstellung der) auf männliche Personen beschränkte(n) Abstammungsfolge
Schwager, Bruder des Ehemanns
männlicher Abkömmling des Mannsbruders 
I lehns- und leiherechtlich
  • 1 Rechtsakt, durch den ein Lehns- oder Abhängigkeitsverhältnis begründet wird; vgl. HRG.1 II 225; auch: die lehnsrechtliche Beziehung des Lehnsmannes zum Lehnsherrn; lateinische Äquivalente: hominium, homagium 
  • 2 die Rechte des Lehnsherren aus der lehnsrechtlichen Beziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Veräußerungen vorkommend
  • 3 Lehnstreue
  • 4 das Lehen selbst
  • 5 eine festgesetzte jährliche Leistung des Lehnsmannes an den Lehnsherrn; vgl. MnlWB. IV 1140 mit weiteren Belegen
II militärischer Dienst eines Lehnsmannes oder sonst Abhängigen
III Mannschaft (I 1) als Sühneleistung
IV als Kollektivbezeichnung, vereinzelt auch für eine männliche Einzelperson
  • 1 bezogen auf einen Herrn
    • a Ritterschaft, Lehnsleute (I), auch in ihrer Funktion als Richter im Lehngericht 
    • b Hörige, Grundholde, Zinsleute, Bergarbeiter, auch Freisassen, allgemein Untertanen; zur Abgabenerhebung oft die Familie mit dem männlichen Familienoberhaupt
  • 2 wehrtaugliche oder bewaffnete Männer, offen zu IV 1 
    • a militärisch
    • b mit Geleit- und Ordnungsfunktionen
  • 3 männliche Bevölkerung
  • 4 Menschheit
V Handwerkerversammlung
VI Versammlungsort von Kaufleuten in Brügge
VII zum Mann gehörendes Vermögen, Mannlehen (I) oder (als Fahrhabe) das Heergewäte (I) 
VIII Recht zum militärischen Aufgebot
IX Hausgewalt des Hausvaters
X im Rechtssprichwort: Bürgschaft von Eideshelfern
wie Mannlehen (I) 
aus der Mannschaft (I 1) resultierende Rechte des Lehnsherrn, Mannschaft (I 2) 
Lehnsbrief (I) über Mannlehen (I) 
nur afries.; Musterung, Heerschau aller wehrfähigen Männer
Abgabe
I lehnsrechtlich
II aus der Leibeigenschaft herrührend

mannschlacht

, adj., adv.
eines Totschlags schuldig

Mannschlacht

, ahd., as. u. mnd. f., mhd. f. u. m., mnl. f. u. n., afries. u. ae. m.
I offene, nicht verheimlichte Tötung eines Menschen, Totschlag zU. Mord (Abgrenzungsprobleme zeigen sich zB. in den Belegen von 1305, 1. Hälfte 14. Jh. und 1378)
II Tötung von vielen Menschen, Gemetzel, Blutbad, Blutvergießen
jemand, der einen anderen tötet
I in Glossenbelegen: Gerichtsdiener, Henker
Totschläger, wer einen anderen tötet
wie mannschlacht 
wie Mannschlächter 
wie Mannschlächter 
wie Mannschlacht (I) 
wie Mannschlacht (I) 

1Mannschlag

, m. u. f., Mannschlage, m. u. f.
wie Mannschlacht (I) 

2(Mannschlage)

, m., Mannschlag, m.
Totschläger, Töter eines Menschen
töten
wie Mannschlächter 

(mannschlägge)

, Adjektiv
wie mannschlacht 
wie Mannschlacht (I) 
Totschläger, Mannschlächter 

mannschlägig

, Adjektiv
wie mannschlacht 
wie Mannschlächtige 
"solange ein Mensch denken kann' als Bezeichnung für das legitimierende Alter eines Rechts
preußisches Längenmaß
männlicher Leibeserbe, erbberechtigtes Mitglied eines Geschlechts
die in der rechtshistorischen Literatur gebräuchliche Bedeutung: "Heimfall eines Lehens an den Herrn beim Tode des Lehnsträgers" ist urkundlich nicht belegt; Abgabe, die beim Tod eines Grundholden oder bei sonstigem Besitzwechsel eines Gutes an die Herrschaft zu entrichten ist
Recht des Mannes, beim Tod seiner Frau ein Pferd als Mannschaft (VII) ohne Anrechnung auf das Erbe zu erhalten; auch als Recht der Söhne beim Tod des Vaters

Mannsfrevel

, m. u. f.
Geldstrafe für die von einem Mann verübte Rechtsverletzung
männliche Nachkommenschaft, männlicher Leibeserbe, Mannburt 
wie Manndächtnis 

Mannsgelübde

, n., Mannsgelüb, n.
Lehnseid, auch im Bergrecht
Wiesenmaß
Lehnsstreitigkeit
I von männlicher Art; häufig in der Wendung: j.s Erbe Mannsgeschlecht zur Bezeichnung der erbberechtigten männlichen Nachkommen
II Synonym für Mann
III der Mannsstamm, die männliche Linie (I) einer Familie
Ehrenwort eines Mannes

Mannshand

, f., Mannenhand, f.
pars pro toto: der Mann
I männliche Person
  • -- huldige Mannshand "diejenige männliche Person, die den aus dem verliehenen Gut geschuldeten Dienst erbringen muß"
II der Mannstamm 

Mannshauet

, Genus?
Flächenmaß, insbesondere im Weinbau; die Fläche, die ein Mann an einem Tag hauen (III) kann
pars pro toto: der Mann
I nur althochdeutsch belegt: der abhängige Mann, Knecht
II der Mann im Gegensatz zur Frau; der männliche Verwandte; bei Mannshaupt "nach Zahl der männlichen Erben"
Klafter (I 1) entsprechend der Spannweite der Arme eines Mannes
Kloster (I u. II) für Männer
württembergische Behörde zur Rechnungsprüfung der Mannklöster 
Macht, Gewalt, Stärke eines Mannes
I körperliche Gewalt
II hierher oder kontrahiert aus Magenkraft?; Herrschaftsgewalt, Majestät (II 1) 
III Heerschar

Mannskünne

, n. u. f.
I in den frühen religiösen Belegen: Menschengeschlecht, Volk, menschliches Wesen
II männliches Geschlecht, männliche Nachkommenschaft
wiederkehrende Geldleistung aus einem Mannlehen (I) 
männliches Geschlecht
männlicher Leibeserbe, auch Erbe im Mannesstamm
männliche Linie (I) eines Geschlechts (III 1), Mannstamm 
Blutsverwandter in der männlichen Linie
männliche Malefizperson 
I Aftervasall
II untertäniger 1Mann (I 2), Leibseigener 
erwachsene männliche Person
männliche Person, Mannsperson; in formelhafter Verbindung mit Frauennamen oder Weibesnamen: Mann und Frau, jedermann; in der Wendung: auf Mannesnamen: männlichen Geschlechts;auch in tautologischer Verbindung mit 1Mann 
männlicher Erbe, männlicher Angehöriger eines Geschlechts
Person männlichen Geschlechts
wie Mannklösterrechenbank 
Frondienst eines Mannes
das männliche Geschlecht
die durchschnittliche Schrittlänge eines erwachsenen Mannes als Längenmaß
Fußbekleidung eines Mannes, hier als Längenmaß
männlicher Abkomme der Schwester eines Mannes
Schützengilde
die ausgespannte Hand eines durchschnittlich großen Mannes als Maßbezeichnung
die durchschnittliche Körpergröße eines erwachsenen Mannes als Längenmaß
die männliche Linie eines Geschlechts
Erbe männlichen Geschlechts
im Mannsstamm vererbliche Lehen, Mannlehen (I) 

mannsstämmlich

, Adjektiv
zum Mannsstamm zählend, männlich
ein nach dem Lehnrecht geordneter Zustand, Lehnsverhältnis, Status einer Person als Lehnsmann; in Mannsstatt "zu Lehnrecht"
I in Württemberg aus der Leibeigenschaft heraus geschuldete Abgabe an den Leibsherrn, Leibessteuer (I) 
II Personalsteuer, Kopfgeld (I), Leibessteuer (II) 
III hier Hochzeitsgabe, Ehegeld (I) 
kirchenrechtlich ursprünglich eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vereinigung von männlichen Geistlichen (meist adliger Herkunft) zum gemeinsamen Leben nach religiösen Grundsätzen, Kapitel (III 2), häufig mit der Funktion der Pfründenverwaltung
II Gerichtstermin vor dem Mannstag (I) 
III zu seinen Manntagen kommen "volljährig werden"
IV die von einem gesunden Mann an einem Tag zu leistende Arbeit als Bemessungsgrundlage im Frondienst
II wie Mannmahd (I), Wiesenmaß

(mannstättig)

, Adjektiv
mannstättig Gut "Lehngut"
wie Mannsteuerregister 
amtliches Verzeichnis über die Erhebung der Mannssteuer (I) 
Leibeigener, der Mannssteuer (I) entrichten muß
wie Mannschlacht (I) 
Holzmaß (gewöhnlich zwei Klafter)
Geldbuße für ein von einem Mann begangenes Delikt; Gegensatz: Frauenunrecht 
männlicher Untertan einer Herrschaft
I im (meist adligen) Erbrecht die Besserstellung des männlichen Erben gegenüber der weiblichen Erbin
II Erbanteil des Mannserben auf Grund des Mannsvorteils (I) ohne Anrechnung auf die Gesamterbschaft
wie mannbar (I) 
wie mannbar (I) 
wie Ehrenwort 
Sühnegeld für die Tötung eines 1Mannes (I) 
I die das Leben der vollberechtigten Mitglieder einer Gemeinde regelnde Rechtsordnung
II durch die Mannszucht (I) angestrebter Zustand der allgemeinen Ordnung
III militärische Disziplin
schriftliche Aufzeichnung der Mannszucht (I) 
I wie Manngrab 
II Mannstag (IV) als Frondienst
Vertreter einer Frau zur Erfüllung ihrer Pflichten aus einem Lehns- oder Bürgerrechtsverhältnis
I die Ehre eines Mannes als Bezugspunkt in Bekräftigungsformeln
II die Lehnstreue des Lehnsmannes
Kollektivbezeichnung für eine Gruppe von Männern
I im Deichbau, beim Wachdienst
II Gesamtheit der Stimmenzahl bei einer Wahl
Landmaß
Spruch eines Manngerichts (I) 
die Ehre und die damit verbundene Glaubwürdigkeit eines Mannes, auf die sich der Mann in Bekräftigungsformeln bezieht
I Flächenmaß unterschiedlicher Größe, das sich nach der Arbeitsleistung eines Mannes (unter Umständen unter Zuhilfenahme von Zugtieren) an einem Tag je nach Bodenbeschaffenheit und Art der Arbeit (Pflügen, Umgraben, Mähen) bemißt, auch das so bemessene Lehen
II Abgabe oder Dienstleistung von einem Mannwerk (I) 
Besitzer eines Mannwerks (I) 
Rebland als Mannwerk (I) 
Wiesenland als Mannwerk (I) 
wie Mannwerk (II) 
Abgabe in Wein als Mannwerk (II) 
Geldwert eines Mannes
I eine bestimmte Anzahl von Personen, insb. die Zahl der (bewaffneten) Teilnehmer an einer Unternehmung (Kriegszug, Fehde) als Grundlage für die Verteilung von Lasten oder Gewinn
II übertragen von I: der auf eine Person entfallende Anteil einer Sach- oder Geldzahlung; auch Zahlungsverpflichtung?
III Appell, Überprüfung der Anwesenheit von dazu verpflichteten Personen in einer Gerichtsversammlung oder beim Militär
IV Mannzahl haben "das Recht besitzen, die Mannzahl (III) abzuhalten"?
V die Größe eines Mannes als Maßangabe
Musterung zum Militär
mit Ordnungsaufgaben betrauter Bewohner der Bamberger Immunitätsbezirke
wie Mannszucht (I) 
Abgabe