Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannsfall

Mannsfall

, m.

die in der rechtshistorischen Literatur gebräuchliche Bedeutung: "Heimfall eines Lehens an den Herrn beim Tode des Lehnsträgers" ist urkundlich nicht belegt; Abgabe, die beim Tod eines Grundholden oder bei sonstigem Besitzwechsel eines Gutes an die Herrschaft zu entrichten ist