Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannsleib

Mannsleib

, m.

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männliches Geschlecht
  • die, so von manlyb zu ihren tagen kommend, namlich zů 14 jaren, vnd die, so von wyblichem geschlecht zwölf jhar erlangt hand
    1608 ArgauLsch. I 303
  • alle, die von mannsleib zu ihren tagen, als namlich zu vierzehen jahren kommen sind
    1659 Emmenthal 229
unter Ausschluss der Schreibform(en):