Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannsstamm

Mannsstamm

, m.

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die männliche Linie eines Geschlechts
  • frewnde vom mannsstamme 
    15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 245
  • khain gerhab soll seinen waisen on wissen ... der nechsten freund zu der ee nemen noch seinem sun oder enikhl manssstamen vermäheln
    1528 ZeigerLRb. 438
  • ist derselb lezt mans stamm schuldig die verzigen erbtöchter ... für ain haubt neben seinen töchtern ... in gebürenden thail zuezulassen
    1528 ZeigerLRb. 392
  • 1533 Schweiz/GrW. IV 296
  • Mitte 16. Jh. Niedersimmental 84
  • wann der manßstammen abstirbt, so felt alsßdan desselben verlassen haab und guet ... auf den weiblichen stammen
    1556 Walther,Trakt.(Ri.) 102
  • [rittermäßige Lehen sollen] nach absterben des manßstammen dem landesfürsten ... haimfallen
    1556 Walther,Trakt.(Ri.) 104
  • wiewol ... angezaigt, das der weiblich stamen neben dem mannsstamen zu erben zuegelassen werden, so ist doch solches allein von burgern und paursleuten zu verstehen
    1556 Wesener,ErbrechtÖsterr. 85
  • bei dem herrnstant und denen vom adl sollen die weibspersohnen alleweil der mannstamben im leben zu erben nit zugelaßen werden
    1573 NÖLTfl. III 74 § 1
  • als die güeter von mannsstamen herrührend auf die vätterlichen, die understämigen aber auf die müeterlichen befreünde allein ... solle in derlei fallen nit die nahet des grads sonder der vätterlich oder mütterlich stamben angesehen werden
    1573 NÖLTfl. III 80
  • um 1600 Stolz,OVorderöstLande 152
  • die ligenden guͤter im manstammen verblyben mögind
    1605 ArgauLsch. I 54
  • 1638 Lünig,CJFeud. II 17
  • soll die churfuͤrstliche dignitaͤt ... verbleiben bey herrn Maximiliano, pfaltzgrafen bey Rhein, ... so lang aus deroselben mann-stamm jemand vorhanden seyn wird
    1648 TheatrPacis I 87
  • sollen die manns kleider in mannsstammen und die weibs kleider in weibsstammen fallen
    1668 FrutigenLR. 71
  • solch weibliches geschlecht eher nicht, als nach gaͤntzlichem abgang des manns-stammes, zu succediren befugt seyn solle
    1717 CCMarch. II 5 Sp. 85
  • 1769 Moser,RStändeLand. 127
  • tritt ... bey erlöschendem mannes-stamm des letztverstorbenen tochter oder schwester ein
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. 81
  • das weibliche geschlecht ... nicht ausgeschlossen, sondern nur dem mannsstamm nachgesezt wird
    1785 Fischer,KamPolR. II 503
  • wird ... der geschlechtsadel ... durch abstammung von adelichen eltern des mansstamms erworben
    1804 Gönner,StaatsR. 72
  • die krone ist erblich in dem mannsstamme des koͤniglichen hauses nach dem rechte der erstgeburt und der agnatisch-linealischen erbfolge
    1818 VerfBaiern I 4
unter Ausschluss der Schreibform(en):