Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannsstamm
Artikel davor:
(mannschlägge)
mannschlägig
Mannschlägige
Mannsschlecht
Mannsschritt
Mannsschuh
(Mannsschützerei)
Mannsschwestersohn
Mannsspanne
(Mannsstaat)
Mannsstamm
, m.
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die männliche Linie eines Geschlechts
vgl.
Frauenstamm,
Mannsblutstamm
- frewnde vom mannsstamme15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 245Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- khain gerhab soll seinen waisen on wissen ... der nechsten freund zu der ee nemen noch seinem sun oder enikhl manssstamen vermäheln1528 ZeigerLRb. 438Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- ist derselb lezt mans stamm schuldig die verzigen erbtöchter ... für ain haubt neben seinen töchtern ... in gebürenden thail zuezulassen1528 ZeigerLRb. 392Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- 1533 Schweiz/GrW. IV 296
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- Mitte 16. Jh. Niedersimmental 84
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- wann der manßstammen abstirbt, so felt alsßdan desselben verlassen haab und guet ... auf den weiblichen stammen1556 Walther,Trakt.(Ri.) 102Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- [rittermäßige Lehen sollen] nach absterben des manßstammen dem landesfürsten ... haimfallen1556 Walther,Trakt.(Ri.) 104Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- wiewol ... angezaigt, das der weiblich stamen neben dem mannsstamen zu erben zuegelassen werden, so ist doch solches allein von burgern und paursleuten zu verstehen1556 Wesener,ErbrechtÖsterr. 85
- bei dem herrnstant und denen vom adl sollen die weibspersohnen alleweil der mannstamben im leben zu erben nit zugelaßen werden1573 NÖLTfl. III 74 § 1
- als die güeter von mannsstamen herrührend auf die vätterlichen, die understämigen aber auf die müeterlichen befreünde allein ... solle in derlei fallen nit die nahet des grads sonder der vätterlich oder mütterlich stamben angesehen werden1573 NÖLTfl. III 80
- um 1600 Stolz,OVorderöstLande 152
- die ligenden guͤter im manstammen verblyben mögind1605 ArgauLsch. I 54Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1638 Lünig,CJFeud. II 17
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- soll die churfuͤrstliche dignitaͤt ... verbleiben bey herrn Maximiliano, pfaltzgrafen bey Rhein, ... so lang aus deroselben mann-stamm jemand vorhanden seyn wird1648 TheatrPacis I 87Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sollen die manns kleider in mannsstammen und die weibs kleider in weibsstammen fallen1668 FrutigenLR. 71Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- solch weibliches geschlecht eher nicht, als nach gaͤntzlichem abgang des manns-stammes, zu succediren befugt seyn solle1717 CCMarch. II 5 Sp. 85Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1769 Moser,RStändeLand. 127
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- tritt ... bey erlöschendem mannes-stamm des letztverstorbenen tochter oder schwester ein1772 Pufendorf,HannovLREntw. 81
- das weibliche geschlecht ... nicht ausgeschlossen, sondern nur dem mannsstamm nachgesezt wird1785 Fischer,KamPolR. II 503Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wird ... der geschlechtsadel ... durch abstammung von adelichen eltern des mansstamms erworben1804 Gönner,StaatsR. 72Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die krone ist erblich in dem mannsstamme des koͤniglichen hauses nach dem rechte der erstgeburt und der agnatisch-linealischen erbfolge1818 VerfBaiern I 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)