Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannsvorteil
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1Mannung
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Mannsunrecht
Mannsuntertan
(Mannurteil)
Mannsvorteil
, m.
I
im (meist adligen) Erbrecht die Besserstellung des männlichen Erben gegenüber der weiblichen Erbin
- [die Edelmannsfreiheit] besteht hauptsaͤchlich ... bey successionen in dem sogenannten mannsvortheil und ausschließung der toͤchter von vaͤter- muͤtter- und bruͤderlichen verlassenschaft1770 Kreittmayr,StaatsR. 440Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der mannsvortheil, vermoͤge dessen der aͤlteste manns-erbe einen gewissen antheil des freien aͤlterlichen vermoͤgens nach familien-vertraͤgen oder richterlichen bestimmungen zum voraus fordern kann, erloͤscht1808 RepStaatsVerwBaiern I2 285Faksimile - in Google Books
II
Erbanteil des Mannserben auf Grund des Mannsvorteils (I) ohne Anrechnung auf die Gesamterbschaft
- ist ... zuogelassen, das die elteren wol sollend befüegt sein, den söhnen einen gebürenden mansfortel zeschöpffen, ... mit consens ... ainer ... obrigkait1633 GraubdnRQ. II 107Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- 1756 CMax. III 1 § 15
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- 1795 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 371
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