Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mannsvorteil

Mannsvorteil

, m.


I im (meist adligen) Erbrecht die Besserstellung des männlichen Erben gegenüber der weiblichen Erbin
  • [die Edelmannsfreiheit] besteht hauptsaͤchlich ... bey successionen in dem sogenannten mannsvortheil und ausschließung der toͤchter von vaͤter- muͤtter- und bruͤderlichen verlassenschaft
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 440
  • der mannsvortheil, vermoͤge dessen der aͤlteste manns-erbe einen gewissen antheil des freien aͤlterlichen vermoͤgens nach familien-vertraͤgen oder richterlichen bestimmungen zum voraus fordern kann, erloͤscht
    1808 RepStaatsVerwBaiern I2 285
II Erbanteil des Mannserben auf Grund des Mannsvorteils (I) ohne Anrechnung auf die Gesamterbschaft
  • ist ... zuogelassen, das die elteren wol sollend befüegt sein, den söhnen einen gebürenden mansfortel zeschöpffen, ... mit consens ... ainer ... obrigkait
    1633 GraubdnRQ. II 107
  • 1756 CMax. III 1 § 15
  • 1795 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 371
unter Ausschluss der Schreibform(en):