Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Markgroschen

Markgroschen

, m.

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I in Schlesien: Handänderungsgebühr bei Verkauf oder Erbfall
  • an den marggroschen von den ersten angeldern sollen den herrn vorwaltern an stadt eines erbarn rathis drei teil, den gerichten der vierde teil folgen. von den vbrigen erbegeldern aber sol der margkgroschen den gerichten alleine vorbleiben
    1589 Gierke,U. 73 S. 360
  • im lannde breuchlich, das den marggroschen die erbherrschaftenn vonn den anngeldern, aber die unnderthanen vonn den erbegeldernn zu empfahen pflegenn
    1597 Gierke,U. 73 S. 363
  • den auf und abzugk der erbherrschafft, so wohl den marckgroschen sollen beide theil zu gleich bezahlen
    1605 Gierke,U. 73 S. 177
  • die ... obmessigkheit, alsz silberzinnszen, zinnsgetreyde, pfarr-decem ..., straffen vnnd poenfalle, marggroschen ... halten wier vnnsz ... beuor
    1652 StArchBresl.
  • unlaugbar ist, daß das laudemium und marck-groschen unter die fructus jurisdictionis gehören
    1738 Gierke,U. 73 S. 274
  • der markgroschen ... ein name, welchen in Schlesien die kauf- und annehmelehen bey neu erkauften bauerngütern führet
    1777 Adelung III 369
II eine Abgabe an die Kirche
  • im sächsischen erzgebirge ist der markgroschen ... eine gewisse abgabe von jeder mark silber, welche die geistlichkeit bekommt
    1777 Adelung III 369
unter Ausschluss der Schreibform(en):