Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktfuhre

Marktfuhre

, f.

die Fahrt zu einem Markt (I), teilweise als Frondienst; in Eferding als Vorrecht der Schiffmeister, während des Linzer Marktes Waren mit ihren Schiffen zu transportieren
vgl. Marktferge
  • 1575 WürtLändlRQ. I 182
  • haben die markhtfuehren ihren anfang selbigen tag, wann zu Lünz die freüung aufgesezt, vndt ihr endtschafft, wan die freiung nidergelegt wierdt
    1668 EferdingRQ. 165
  • 1701 CAustr. III 434
  • marktfuhren. zum ordinairen hofedienste spannpflichtiger unterthanen gehört auch die verfahrung aller arten von erzeugnissen des guts, zu welchem sie geschlagen sind
    1794 PreußALR. II 7 § 399
  • 1810 Lehmann,NLausBauern 137
unter Ausschluss der Schreibform(en):