Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Marktherr

Marktherr

, m.

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I städtischer Aufsichtsbeamter über den Markt (I) 
  • die marckt oder wettherren 
    1552 ZWestpreuß. 44 (1902) 179
  • die haaken sollen den marcktherren, was sie ... erkaufft, angeben
    1623 CCMarch. V 2 Sp. 593
  • 1706 BaselRQ. I 2 S. 661
  • die spän und fehler, so auf unseren offentlichen märkten vorgehen, von denen ieweils verordneten markt-herren ... gerechtfertiget werden
    1719 BaselRQ. I 2 S. 765
  • marck-herrn. werden die zum marck-ambt verordnete genennet, zwey raths-personen und zwey herrn von der gemeinde: doͤrffen und pflegen ohnverwarnet die fleisch- und brod-gewichte untersuchen
    1722 Beier,HdwLex. 263
  • von dem magistrate haͤngt das ... marktamt ab, das aus dem marktmeister und denen marktherren besteht ... es traͤgt aufsicht uͤber wechselsachen, rechtes maaß und gewicht, uͤber die aͤchtheit und guͤte der waaren und des getraͤnkes ... und entscheidet zugleich handelsstreitigkeiten, woruͤber es besondere marktbuͤcher haͤlt
    1785 Fischer,KamPolR. I 600
  • das protocoll, welches sie [marktherren] fuͤhren, und worin die taxe des getraides, des brodts und fleisches verzeichnet wird, heißt marktbuch
    1802 RepRecht X 161
II Obrigkeit eines Marktes (V) 
  • [die Bürgerschaft ist] rechter marktherr, hat daselbst und darüber ihr munizipal- und marktrecht zu setzen
    nach 1556 Breining,Alt-Besigheim 164
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