Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mautbediente

Mautbediente

, m.

wie Mautbeamte 
  • 1671 RAbsch. IV 74
  • auf die mautbedienten wird von den einkommenden mautgeldern ein gewisser jährlicher unterhalt gegeben
    1673 ZMährSchles. 12 (1908) 30
unter Ausschluss der Schreibform(en):