Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Medeteil)

(Medeteil)

, m.

die Etym. des Bestw.s ist unklar: zu afries. mete "Speise" (so Michelsen,Dithm. 296) oder zu mnd. mede, hd. mit (so nach dem Lemmaansatz bei Lasch-Borchling II 931)
Medeteil "bezeichnet den vorhandenen Speisevorrath, sowohl auf dem Boden wie in der Küche und im Kohlhof, also auch das vorhandene Korn, was zum Theil zur Aussaat dienen muß" (Michelsen,Dithm. 296); Gegenstand erb- und ehegüterrechtlicher Regelungen (vgl. H.-S Schwarz, Ehel. Güterrecht ... in Dithmarschen bis 1559 (Diss. jur Kiel 1972) 154f.)
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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