Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mediatuntertan

Mediatuntertan

, m.

Person oder Körperschaft, die einem Landesherrn oder Mediatlandstand untersteht
  • [daß die Bürger Mühlhausens noch für] reichs wie wohl mediatunterthanen werden gehalten
    um 1590 Scheu,Mühlhausen 19
  • waͤren wir erboͤtig, den catholischen alle sonstige faveur, wenn sie sich friedlich, und wie mediat-unterthanen gebuͤhrete, bezeigen wuͤrden, zu erweisen
    1627 HambGSamml. VIII 373
  • 1696 CCMarch. IV 1 Sp. 626
  • 1722 ActaBoruss.BehO. III 591
  • 1773 Moser,NStaatsR. XIV 271
  • in denen klaren regalien ... sollen ... die mediat-untertanen nicht gehoͤret, sondern ... zum schuldigen gehorsam gegen ihre obrigkeit angewisen werden
    1774 Moser,JustizVerf. I 1095
  • es muß ... ein mediat-unterthan ... des kaisers befehlen eher, als den befehlen seines landesherrn pariren
    1784 Bonelli,Panisbriefe 162
  • es koͤnnen ... bey demselben [cammergerichte] die mediatunterthanen des reichs in erster instanz ordentlicher weise nicht belanget werden
    1800 RepRecht V 75
  • die standesherren ... haben das recht auf ihre kosten sich von ihren mediatunterthanen huldigen zu lassen
    1819 SammlBadStBl. I 535