Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mediatuntertan
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, m.
Person oder Körperschaft, die einem Landesherrn oder Mediatlandstand untersteht
- [daß die Bürger Mühlhausens noch für] reichs wie wohl mediatunterthanen werden gehaltenum 1590 Scheu,Mühlhausen 19
- waͤren wir erboͤtig, den catholischen alle sonstige faveur, wenn sie sich friedlich, und wie mediat-unterthanen gebuͤhrete, bezeigen wuͤrden, zu erweisen1627 HambGSamml. VIII 373Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- 1696 CCMarch. IV 1 Sp. 626
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- 1722 ActaBoruss.BehO. III 591
- 1773 Moser,NStaatsR. XIV 271
- in denen klaren regalien ... sollen ... die mediat-untertanen nicht gehoͤret, sondern ... zum schuldigen gehorsam gegen ihre obrigkeit angewisen werden1774 Moser,JustizVerf. I 1095Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es muß ... ein mediat-unterthan ... des kaisers befehlen eher, als den befehlen seines landesherrn pariren1784 Bonelli,Panisbriefe 162
- es koͤnnen ... bey demselben [cammergerichte] die mediatunterthanen des reichs in erster instanz ordentlicher weise nicht belanget werden1800 RepRecht V 75Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die standesherren ... haben das recht auf ihre kosten sich von ihren mediatunterthanen huldigen zu lassen1819 SammlBadStBl. I 535