Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): meiden

meiden

, v.
etwas vermeiden, einem Ort, einer Person fernbleiben
I jm. Hilfe versagen, ihm fernbleiben
II einem Gemeinwesen als Verbannter fernbleiben, auch refl.
III etwas unterlassen
IV etwas vermeiden, etwas umgehen, etwas nicht betreten, nicht nutzen
V bei der Vergabung von Liegenschaften von Todes wegen: sich als Vergabender sechs Wochen und drei Tage des Betretens der Liegenschaft enthalten