Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): meiden
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(Meide)
meiden
, v.I jm. Hilfe versagen, ihm fernbleiben
II einem Gemeinwesen als Verbannter fernbleiben, auch refl.
III etwas unterlassen
IV etwas vermeiden, etwas umgehen, etwas nicht betreten, nicht nutzen
V bei der Vergabung von Liegenschaften von Todes wegen: sich als Vergabender sechs Wochen und drei Tage des Betretens der Liegenschaft enthalten
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