Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meierzeit

Meierzeit

, f.

Zeitraum, für den ein Meiergut vergeben worden ist
  • [daß die Meier] nach ausgang der meyer-zeit, wofern der meyer-contract nicht ein wiedrigs mit sich bringt, nicht leichtlich verstossen [werden sollen]
    1601 SammlVerordnHannov. II 73
  • die von der ritterschaft und andere koͤnnen ... ihr meyergut ... nach ausgang der meyerzeit einziehen
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 243
unter Ausschluss der Schreibform(en):