Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meierzins

Meierzins

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Pachtgeld für ein Meiergut 
  • alle des closters einkommen ... zehendten, brüche, haur-, meyer-, korn- und geldt-zinse 
    1684 NeuenwaldeUB. 294
  • die guͤter der meyer und colonorum sollen den gutsherrn ratione der meyerzinsen pro tacita hypotheca obligiret seyn
    1707? BrschwWolfenbPromt. II 469
  • 1710? BrschwWolfenbPromt. VII 157
  • wegen nicht entrichteten meyer-zinses ... nur alsdann ... die abmeyerung statt finde, wenn binnen drey jahren der zins nicht abgetragen ist
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. 46 § 1
  • ist im roͤmischen recht zur befoͤrderung des ackerbaues geordnet, daß der meyerzins nicht solle gesteigert werden, wenn das land in guten stand gebracht worden [ist]
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 248
  • 1781 SammlVerordnHannov. I 326
unter Ausschluss der Schreibform(en):