Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mejasch

Mejasch

, m.
"Als Mejaschen sind ... alle jene Weingartenbesitzer bezeichnet worden, die dem Bergherrn nicht mit ihrer Person, sondern lediglich mit ihrem Weingartenbesitze untertänig waren. Dies waren Angehörige anderer Stände ... die meist gar nicht auf dem Weinberge ansässig waren, jedoch Weingärten besaßen, die unter die Hoheit des Bergstabes fielen" JbSlav.2 5 (1929) 309