Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Menschenraub

Menschenraub

, m.

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I Freiheitsberaubung, Entführung, Versklavung, Verschleppung eines Menschen, übtr. auch die Soldatenwerbung durch fremde Werber
  • 1691 Stieler 1527
  • weiln diejenigen, so sich bey dergleichen menschen-raub als unterhaͤndler ... gebrauchen lassen, in gleichmaͤßigem delicto verfangen sind, so sollen auch diejenigen strafen, welche auf die werber ... gesetzet sind, auf selbige ... ebenfalls extendiret seyn
    1732 AltenburgSamml. I 329
  • der menschenraub (plagium) ist eine heimliche wegnehmung eines menschen, welcher der gewalt eines andern unterworfen ist. weil ein menschendieb einen menschen der gewalt, so er unterworfen ist, entziehet, ... so kommt der menschenraub mit dem diebstahl uͤberein
    1754 Wolff,Grundsätze 860
  • daß ... die, auf solchen menschen-raub gesetzte todes-straffe, mit goͤtt- und weltlichen rechten, nicht weniger mit dem reichs- und voͤlcker-brauch uͤbereinstimme
    Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 661
  • 1768 HambGSamml. V 537
  • wer die leute, manns- oder weibspersonen, auch kinder auf offener strassen, zu feld, in den weingaͤrten, oder sonst gefaͤhrlicher weise um gewinnst, oder anderer boͤsen ursachen wegen auffanget, mit list und gewalt entfuͤhret, verberget, oder verhandelt, der begehet einen menschenraub und ist neben den helffern mit dem schwerd hinzurichten
    1769 CCTher. 98 § 1
  • der menschenraub (plagium) bestehet in einer boshaften unterdruͤckung oder verheimlichung eines menschen, um ihn seiner freyheit zu berauben
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 750
  • als menschenraub ist zu betrachten, wer ein minderjaͤhriges ... kind mit gewalt oder list seinem vater, vormunde, oder versorger in geheim entfuͤhret
    1787 HdbchÖstGes. XIV 849
  • wer sich der person eines andern bemächtigt, um durch die entfernung desselben sich gewisse vortheile zu verschaffen, ... der begeht einen menschenraub 
    1794 PreußALR. II 20 § 1087
  • das schwerste verbrechen gegen den buͤrger, nach der toͤdtung seines koͤrpers, ist das, wodurch er zum sklaven gemacht, buͤrgerlich getoͤdtet wird. man nennt dieses verbrechen menschenraub (plagium), begreift indessen unter diesem namen auch jede andre wegfuͤhrung eines freyen menschen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 247
  • 1801 RepRecht VII 31
  • seelenverkaͤufer und werber, die menschenraub als gewerbe treiben, muͤssen ... streng bestraft werden
    1802 v.Berg,PolR. I 420
  • 1803 SammlBadStBl. II 124
II übtr.
  • selbst das plagiat, welches ein schriftsteller an verstorbenen verübt, ... wird doch mit recht als läsion desselben (menschenraub) geahndet
    1797 Kant,GesSchr. VI 296 Anm.
unter Ausschluss der Schreibform(en):