Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Menschenraub
Artikel davor:
Menschengesatz
Menschengesetz
Menschengewalt
Menschengewohnheit
Menschenknecht
Menschenkopf
Menschenleib
Menschenmord
Menschenmörder
Menschenordnung
Menschenraub
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
Freiheitsberaubung, Entführung, Versklavung, Verschleppung eines Menschen, übtr. auch die Soldatenwerbung durch fremde Werber
- 1691 Stieler 1527
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weiln diejenigen, so sich bey dergleichen menschen-raub als unterhaͤndler ... gebrauchen lassen, in gleichmaͤßigem delicto verfangen sind, so sollen auch diejenigen strafen, welche auf die werber ... gesetzet sind, auf selbige ... ebenfalls extendiret seyn1732 AltenburgSamml. I 329Faksimile - in Google Books
- der menschenraub (plagium) ist eine heimliche wegnehmung eines menschen, welcher der gewalt eines andern unterworfen ist. weil ein menschendieb einen menschen der gewalt, so er unterworfen ist, entziehet, ... so kommt der menschenraub mit dem diebstahl uͤberein1754 Wolff,Grundsätze 860
- daß ... die, auf solchen menschen-raub gesetzte todes-straffe, mit goͤtt- und weltlichen rechten, nicht weniger mit dem reichs- und voͤlcker-brauch uͤbereinstimmeMoser,Staatsarch. 1756 I-VI 661Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1768 HambGSamml. V 537
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer die leute, manns- oder weibspersonen, auch kinder auf offener strassen, zu feld, in den weingaͤrten, oder sonst gefaͤhrlicher weise um gewinnst, oder anderer boͤsen ursachen wegen auffanget, mit list und gewalt entfuͤhret, verberget, oder verhandelt, der begehet einen menschenraub und ist neben den helffern mit dem schwerd hinzurichten1769 CCTher. 98 § 1Faksimile - in Google Books
- der menschenraub (plagium) bestehet in einer boshaften unterdruͤckung oder verheimlichung eines menschen, um ihn seiner freyheit zu berauben1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 750
- als menschenraub ist zu betrachten, wer ein minderjaͤhriges ... kind mit gewalt oder list seinem vater, vormunde, oder versorger in geheim entfuͤhret1787 HdbchÖstGes. XIV 849Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
- wer sich der person eines andern bemächtigt, um durch die entfernung desselben sich gewisse vortheile zu verschaffen, ... der begeht einen menschenraub1794 PreußALR. II 20 § 1087
- das schwerste verbrechen gegen den buͤrger, nach der toͤdtung seines koͤrpers, ist das, wodurch er zum sklaven gemacht, buͤrgerlich getoͤdtet wird. man nennt dieses verbrechen menschenraub (plagium), begreift indessen unter diesem namen auch jede andre wegfuͤhrung eines freyen menschen1798 Grolman,KrimRWiss. 247Faksimile (ca. 184 KB)
- 1801 RepRecht VII 31
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- seelenverkaͤufer und werber, die menschenraub als gewerbe treiben, muͤssen ... streng bestraft werden1802 v.Berg,PolR. I 420Faksimile - in Google Books
- 1803 SammlBadStBl. II 124
II
übtr.
- selbst das plagiat, welches ein schriftsteller an verstorbenen verübt, ... wird doch mit recht als läsion desselben (menschenraub) geahndet1797 Kant,GesSchr. VI 296 Anm.