Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Meßzeit

Meßzeit

, f.

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I auch ae. belegt
der für die 1Messe (I) angesetzte Zeitraum
II der von Amts wegen festgelegte Zeitraum einer 1Messe (V) 
  • 1601 Reyscher,Ges. XI 3 S. 243
  • als auch bey den handels-staͤdten, in wechsel-sachen, zu meß-zeiten und sonsten casus vorfallen, da ... die parata executio stracks platz haben solle
    1654 JRA. § 107
  • hiesige kaufleut ... erlangten ... daß sie von allen in messzeiten verkaufenden wahren den bei der einfuhr gegebenen accis zurückbekommen
    1742 ZSchles. 5 (1863) 224
  • das ius conductus in alljährlich zweimahligen meßzeithen 
    1746 HeidelbStR. 537
  • wie keinem schutz-juden freistehen soll, ausser meßzeiten mit ... einiger ware mit fremden zu handeln
    1746 Stern,PreußJuden III 2 S. 994
  • nach den statuten einer großen anzahl handelsstaͤdte ist außer den meß- und marktzeiten den gaͤsten nicht erlaubt, handlung zu treiben
    1785 Fischer,KamPolR. I 390
  • kann ein wechsel-schuldner waͤhrend der meßzeit nach producirung des original-wechsels beim handels-gericht, ohne captur-befehl ... sogleich arretirt werden
    1832 Schlössing,KaufmWB. 354
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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