Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): meutenieren

meutenieren

, v.

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militärsprachl.
wie meuten 
Sachhinweis: DWB. VI 2164f
  • die meutenirende fahnen
    1599 Lünig,CJMilit. Anh. 218
  • welche regimenter oder fahnen zu meuteniren anfangen, dessen anstiffter soll erkündiget, ... auch alle die jhm beygepflichtet und geholffen, am leben gestrafft werden
    1632 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 401
  • 1691 Stieler 1275