Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Michiherr

Michiherr

, m.

"M. ist der die Aufnahme in die Michi vermittelnde Überlinger Bürger" ÜberlingenStR. 733, aM.: das mindere Einwohnerrecht "erteilender Ratsherr" SchwäbWB. IV 1656
  • soll ain jeder bürg, so man das michi verleicht, selbst personlichen vor meinen herrn erscheinen und die ordnung deß michiherrn und selbst mit mund vor meinen herrn die bürgschaft und trestung versprechen
    2. Hälfte 16. Jh. ÜberlingenStR. 534