Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mietgroschen

Mietgroschen

, m.

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Mietgeld (II), Handgeld (V) für Dienstboten
  • welcher dienstbothe seinen mitgroschen auf den dienst ... genommen, der soll an seinen dienst zu gehen die zeit der mittunge, und zu gesagten dienstes auszustehen schuldig seyn
    1567 ZittauStR. 131
  • wegen des mieth-groschens bleibt es ... bey dem, was ... durch vertraͤge oder ... gewohnheit beobachtet worden
    1744 AltenburgSamml. I 504