Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mindern

mindern

, v.
kleiner, geringer machen, vermindern; häufig formelhaft mit mehren 
I von Recht (auch von Klage), richterlicher Befugnis, Gesetzen, Verordnungen, Strafen, Verträgen: verschlechtern, inhaltlich einschränken, abschwächen; weitere Belege s. unter mehren (I 2) 
II verringern, herabsetzen
  • 1 von Vermögen, Einkünften bzw. Verbindlichkeiten
  • 2 von erlittenem Schaden
III von Maßen und Gewichten: verkleinern; von Münzen: im Wert verschlechtern
IV von Wahlstimmen, Zeugen: die Anzahl verringern, einschränken
V kürzen
VI vom Ansehen: herabsetzen
VII formelhaft mit mehren (IV 1): an einer Abstimmung, in der ein Minder und ein Mehr erreicht werden sollen, teilnehmen