Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mindersächsisch

mindersächsisch

, adj.

in Verbindung mit Frist (I 3) eine rechtserhebliche Zeitspanne nach sächsischem Recht, wobei das Bestw. minder- vermutlich die einfache Frist von sechs Wochen und drei Tagen, im Gegensatz zur "doppelt(en) sächsische(n) Frist" von vier Monaten (Adelung2 II 313), bezeichnet
  • solchem nach sie dieses ihr vergeben binnen der mindersächsischen frist der 6. wochen 3. tage ... wie recht erweisen
    1667 Breslau/ZDPhil. 59 (1935) 125
  • daß ... sie beyderseiths ... ihren beweiß bey dem ambte, binner einer muͤnder-saͤchsischen frist zu verfuͤhren haͤtten
    1741 Friedenberg,TractJurPract. II 2 S. 240