Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mitfertigen

mitfertigen

, v.

eine Urkunde mitunterzeichnen, mit anderen zusammen ausfertigen (III) 
  • wann ... die ehe-frauen neben ihren ehe-maͤnnern obligationes, kauff-brieff oder contract auffrichten und zur bekraͤfftigung derselben ein und anderer rechts-gelehrter zum mitfertigen erbetten wird
    1655 CAustr. I 18
  • [die Schreiben gehen nicht eher ab] ehe und bevor sie von ihr. fürstl. gnaden zu Muͤnster ... approbiret, mit-gefertiget, subscribiret und consignirt [worden sind]
    1665 Moser,StaatsR. 27 S. 329
  • 1753 Wesener,ErbrechtÖsterr. 153
unter Ausschluss der Schreibform(en):