Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mitfertigen
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, v.
eine Urkunde mitunterzeichnen, mit anderen zusammen ausfertigen (III)
- wann ... die ehe-frauen neben ihren ehe-maͤnnern obligationes, kauff-brieff oder contract auffrichten und zur bekraͤfftigung derselben ein und anderer rechts-gelehrter zum mitfertigen erbetten wird1655 CAustr. I 18Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [die Schreiben gehen nicht eher ab] ehe und bevor sie von ihr. fürstl. gnaden zu Muͤnster ... approbiret, mit-gefertiget, subscribiret und consignirt [worden sind]1665 Moser,StaatsR. 27 S. 329Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1753 Wesener,ErbrechtÖsterr. 153
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