Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitgewerke

Mitgewerke

, m.

zu Gewerke

I Inhaber eines Bergwerkanteils
  • manche ... lazzen ... dy silbergruben ungepawet mit unwissen yrer mitgewerken 
    1406/07 BöhmBergR.(Gelnh.) 248
  • ob ein gewerck in einer grueben seine thaill gern bauen wolt ... und die andere seine mitgewerken wollten ihme nit helffen, als bergwercksrecht ist ... der soll dem richter das anzeigen
    SchwazBergO. 1449/1756 Art. 1
  • 1482 FreibergUB. II 239
  • welcher seinen mitgewercken ... im bauen vervortheiln wolt ... ist uns ... das ... wandel und ... seinem mitgewercken seine theil verfallen
    1553 FerdBO. Art. 53
  • 1564 ZSchwabNeuburg 18 (1891) 46
  • gewähren wir ... freies schürfrecht auf alle metalle ... ihnen und ihren mitgewerken 
    1662 AnnNassau 33 (1902/03) 234
II Zunft- oder Gildebruder
  • so einer adder mehr messerschmid bey yne meister und mitgewercken werden wollenn
    1496 OschatzSchmiede 13
  • 1689 Beier,Schelten 16
unter Ausschluss der Schreibform(en):