Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitte
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(mitschlafen)
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Mitstand
Mitstuhlbruder
Mittag
Mittagszeit
Mittäter
Mitte
, f.
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I
Mitte, Gemeinschaft eines rechtlich verfaßten Personenkreises
- sy eygentliche tzwflucht tzw uns haben, das wir sy geruheten offzunemen in unsere mitte zw mittwonern1462 Zips/Kaindl,Karpath. II 302
- ist diejenige belehnung [gemeint], wo das eigentum des lehens mehreren personen zugleich, der besitz aber nur einer aus ihrer mitte verliehen wird1757 RechtVerfMariaTher. 644
II
Mitte eines hierarchischen Aufbaus
- zwischen staats- und privateigentum in der mitte stehen die kammergüter teutscher fürsten1804 Gönner,StaatsR. 756Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Mitte einer Fläche
- gehet ... zwischen zweyen güthern ... ein weg, fluss ... oder derogleichen ... haben die an beyden seiten daran wartende ein gleiches recht biss an die mitte, biss dahin ein jeder die nutzbahrkeiten, hingegen auch das beschwehr und kosten hat; ist etwa in der mitten ein geniess, oder kosten, so kommts beyden zugleich zu1658? Mevius,MecklLREntw. 724Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
IV
durch die Mitte teilen (zB. ein Vermögen) halbieren
- so solle derselben kinden vater- und můter gůt ... von vier hallern zů vieren, zum besten es muglich ist, durch die mitte geteilt in zwen teil getan und mit dem loß geteilt werden1598 SaanenLschStat. 210Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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mittel