Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitte

Mitte

, f.


I Mitte, Gemeinschaft eines rechtlich verfaßten Personenkreises
  • sy eygentliche tzwflucht tzw uns haben, das wir sy geruheten offzunemen in unsere mitte zw mittwonern
    1462 Zips/Kaindl,Karpath. II 302
  • ist diejenige belehnung [gemeint], wo das eigentum des lehens mehreren personen zugleich, der besitz aber nur einer aus ihrer mitte verliehen wird
    1757 RechtVerfMariaTher. 644
II Mitte eines hierarchischen Aufbaus
  • zwischen staats- und privateigentum in der mitte stehen die kammergüter teutscher fürsten
    1804 Gönner,StaatsR. 756
III Mitte einer Fläche
  • gehet ... zwischen zweyen güthern ... ein weg, fluss ... oder derogleichen ... haben die an beyden seiten daran wartende ein gleiches recht biss an die mitte, biss dahin ein jeder die nutzbahrkeiten, hingegen auch das beschwehr und kosten hat; ist etwa in der mitten ein geniess, oder kosten, so kommts beyden zugleich zu
    1658? Mevius,MecklLREntw. 724
IV
durch die Mitte teilen (zB. ein Vermögen) halbieren
  • so solle derselben kinden vater- und můter gůt ... von vier hallern zů vieren, zum besten es muglich ist, durch die mitte geteilt in zwen teil getan und mit dem loß geteilt werden
    1598 SaanenLschStat. 210
V wie Mittel (III 1), Vermittlung
  • wo sich aber die vier ... kaines entschidts verainen mügen, soll alsdann der obman ain mehres zu machen oder dazwischen ain gemäss mitte fürzenemen macht haben
    1529 (Hs. 17. Jh.) Salzburg/ÖW. I 264
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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