Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mitteilung
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, f.
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I
der Besitz von Gütern, die in die bürgerliche Mitteilung gehören, verpflichtet ungeachtet der sonstigen Rechtsstellung zur Teilhabe an den Rechten und Pflichten der Stadtbürger
- das sie [Bürger von A.] dann, wann ... sie verlust [wenn sie Lust dazu haben], in dieselben stett ... ziehen, darinnen mit sampt iren weiben, kinden, dienner und anderm irem haußgesindt iren pfening zeren und darinnen aller beschwerung ... frei sitzen söllen ..., es begeb sich denn, das dieselben in solchen stetten ... liegende guetter, so in die bürgerliche mitteilung gehören, kauffen1544 AdelsheimStR. 643Faksimile (ca. 70 KB)
- daß sie ligende guͤter ... erkauffen ..., die inn die burgerlich mittheilung gehoͤrten, dauon sollen sie alles, das andere burger, so dergleichen ligende guͤter haben, zuthun schuldig seyn1563 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 307Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
Verleihung, Übertragung
III
Teilnahme, Beteiligung (an einer Straftat)
IV
Teilhabe an dem Kanon der Gebete und Messen einer Gebetsverbrüderung
- wir ... eptischynne ... thun kunt ... daz wir ... vorlyen dem erbaren manne J.R. ... vulle brudirschaft vnsers ordens vnd gancze meteteilunge allis geistlichin gutis, czu dem wir vorbunden zin von vnsers ordens wen, vnd ouch waz got durch eyn icliche wirkit von insprechunge des heiligen geistis, des teilhaftig czu werdin beyde an dem lebin vnd noch dem tode1438 CulmUB. I 452
Artikel danach:
Mittel
mittel
mittelbar
Mittelbürger
Mittelfinger
Mittelfreie
Mittelfrevel
(Mittelfundnis)
Mittelgericht