Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mittelbar
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Mittel
mittel
mittelbar
, adj.
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auch adverbial und subst. gebraucht
indirekt, über Zwischenglieder oder Mittelspersonen bewirkt
indirekt, über Zwischenglieder oder Mittelspersonen bewirkt
I
von Personen, Körperschaften oder Herrschaftsrechten in hierarchischen Strukturen (meist dem Reich): nicht dem höchsten Herrschaftsträger, sondern einem Zwischenglied unterstellt
vgl.
Mittel (II 1)
- seint diese ... flecken ... mit dern obern vogtei, potmeßigkeit, erbhuldigung, gerichtbarkeit und andern dergleichen mitelbarn obrig- und gerechtigkeiten einig1634 WürzbDiözGBl. 25 (1963) 193
- die niedere oder mittelbahre obrigkeit, so ein kayser, koͤnig oder fuͤrst einem von seinen vasallen oder unterthanen in seinen nahmen in certo quodam ... districtu, zuexerciren verleihet1688 Beckmann,Idea 207Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 17. Jh. BeschrGotha II 5
- will er [kayser] ... dergleichen protection und schirm-brieff uͤber mittelbare staͤdte und landschafften ... nicht ertheilen1711 RAbsch. IV 249Faksimile (ca. 112 KB)
- der mittelbahren oder landsaͤßigen ritterschafft ... sonderbahre prærogativen1730 Lünig,CollN. Tit
- 1747 Moser,StaatsR. III 510
- mittelbahre glieder und unterthanen des reichs sind diejenigen fuͤrsten, grafen, herren, adel und staͤdte, so ihre guͤther unter andern churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnden des reichs haben, und vor deren hof- und land-gerichten stehen muͤssen. ueberhaupt werden alle diejenigen darunter verstanden, die die herrschaft eines reichs-standes uͤber sich erkennen1751 Buder 748Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- mittelbare unterthanen hingegen sind diejenigen, die eine andere herrschaft uͤber sich haben, ob wohl dieselbe gleichfalls unter der obersten gewalt im staate steht. gemeiniglich hat eine solche mittelbare herrschaft die gerichtsbarkeit, die policey und einige andere rechte unter anordnung, aufsicht und obergebietschaft der obersten gewalt auszuuͤben1758 v.Justi,Staatsw. I 341Faksimile (ca. 84 KB)
- unter mittelbaren unterthanen verstehet man in teutschland diejenige personen, welche 1. ausser dem kayser, als oberhaupt des ganzen reichs, und 2. ausser dem reichs-stand, in dessen land oder gebiet sie wohnen, noch einen andern naͤheren und unmittelbaren herrn haben1769 Moser,RStändeLand. 932 [ebd.ö.]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unmittelbare reichsgrafen distinguiren sich von mittelbaren dadurch, daß jene auch sitz und stimme in comitiis, diese aber sich nur der graͤflichen wuͤrde allein zu erfreuen haben1770 Kreittmayr,StaatsR. 107Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter den verschiedenen gattungen der mittelbaren personen hat man vornaͤmlich die landsassen und landstaͤnde zu bemerken1770 Kreittmayr,StaatsR. 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Übschr.:] von dem gerichtsstand derer mittelbaren reichs-glider1774 Moser,JustizVerf. 117
- 1785 Fischer,KamPolR. II 30
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- strafe der zollmisbraͤuche ... der mittelbaren1792 Emminghaus,CJGerm. 527
- daß es güter und personen gibt, die unmittelbar unter dem kaiser stehen, und wieder andere, die unmittelbar unter einem landesherrn und nur mittelbar unter dem kaiserum 1795 StaatsRHeilRömR. 43
- 1798 RepRecht I 234
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- ein unmittelbares ... closter wird dasjenige genannt, welches allein unter des pabstes geistlicher regierung steht ... ein mittelbares closter hingegen heißt dasjenige, welches der regierung des dioͤcesanbischoffs subordiniert ist1800 RepRecht V 266Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1801 RepRecht VI 218
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- theils reichsunmittelbare theils mittelbare geistliche1801 RepRecht VII 310Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- landstadt, municipalstadt, mittelbare stadt ist eine solche stadt, die einer landeshoheit unterworfen ist, also der reichsstadt entgegen gesetzt wird. dergleichen staͤdte sind theils schrift- oder canzleysaͤßig, theils amtsaͤßig, nachdem sie ihren gerichtsstand entweder unmittelbar vor den hoͤhern landesgerichten, oder in erster instanz vor einem landesherrlichen amte haben1801 RepRecht IX 252Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- um den im jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen reichsständen und reichs-angehörigen ... in allen bundesstaaten einen gleichförmigen rechts-zustand zu verschaffen1815 QStaatsR. 26
II
von Vorgängen, Handlungen, Kausalketten usw.: durch einen Dritten verursacht bzw. ausgeführt, an einem Dritten bewirkt, durch anderes vermittelt
- man theilet jhn [schade] in unmittelbaren, welchen iemand in eigner person, oder mittelbaren, welchen er vermittelst eines andern zufuͤget1762 Wiesand 936Faksimile - in Google Books
- man theilet die rechtssachen in mittelbare und unmittelbare ein ... die mediatsache ist eine solche, die durch appellation an dasselbe [Appellationsgericht] gelanget, die unmittelbare aber, wo sogleich klage vor demselben erhoben wird1793 Schwarz,LausWB. III 270Faksimile (ca. 126 KB)
- mittelbar heißen diejenigen folgen, die nur aus der verbindung der handlung mit einem andern von derselben verschiedenen ereigniß, oder mit einer nicht gewöhnlichen beschaffenheit, entstanden sind1794 PreußALR. I 3 § 5
- von der mittelbaren erwerbung des eigenthums1794 PreußALR. I 10 Übschr.
- der beweis ist ... kuͤnstlicher, wenn er eigentlich auf einen andern umstand gerichtet ist, von dessen verbindung mit dem zu beweisenden aber, sich feste schluͤsse abziehen lassen, um auch uͤber die wahrheit oder unwahrheit von diesem entscheiden zu koͤnnen, wenn er also den eigentlichen beweissatz nur mittelbar darthut1798 Grolman,KrimRWiss. 91Faksimile (ca. 176 KB)
- die große mittelbare ehrlosigkeit [wird begründet] durch die dazwischenkunft eines aͤchten richterlichen urtheils, das in die rechtskraft uͤbergegangen ist1801 RepRecht VI 277Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eine mittelbare gotteslaͤsterung begehen diejenigen, welche mit der heiligen schrift ... ihr gespoͤtte treiben1801 RepRecht VIII 141Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- fuͤr eine mittelbare injurie ist daher diejenige zu halten, die einer solchen person zugefuͤgt wird, welche mit einer andern, die sich dadurch beleidigt finden kann, in einem gewissen verhaͤltnisse ... steht1801 RepRecht IX 14Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sachen, die schon einen eigenthuͤmer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche art von dem eigenthuͤmer auf einen anderen uͤbergehen1811 ÖstABGB. § 423Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der beweissatz kann ... auch mittelbar durch den beweis solcher thatsachen dargethan werden, woraus derselbe mittelst eines schlusses hervorgehet1815 Gönner,EntwGesB. I 150Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte