Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mittelbar

mittelbar

, adj.

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auch adverbial und subst. gebraucht
indirekt, über Zwischenglieder oder Mittelspersonen bewirkt

I von Personen, Körperschaften oder Herrschaftsrechten in hierarchischen Strukturen (meist dem Reich): nicht dem höchsten Herrschaftsträger, sondern einem Zwischenglied unterstellt
  • seint diese ... flecken ... mit dern obern vogtei, potmeßigkeit, erbhuldigung, gerichtbarkeit und andern dergleichen mitelbarn obrig- und gerechtigkeiten einig
    1634 WürzbDiözGBl. 25 (1963) 193
  • die niedere oder mittelbahre obrigkeit, so ein kayser, koͤnig oder fuͤrst einem von seinen vasallen oder unterthanen in seinen nahmen in certo quodam ... districtu, zuexerciren verleihet
    1688 Beckmann,Idea 207
  • 17. Jh. BeschrGotha II 5
  • will er [kayser] ... dergleichen protection und schirm-brieff uͤber mittelbare staͤdte und landschafften ... nicht ertheilen
    1711 RAbsch. IV 249
  • der mittelbahren oder landsaͤßigen ritterschafft ... sonderbahre prærogativen
    1730 Lünig,CollN. Tit
  • 1747 Moser,StaatsR. III 510
  • mittelbahre glieder und unterthanen des reichs sind diejenigen fuͤrsten, grafen, herren, adel und staͤdte, so ihre guͤther unter andern churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnden des reichs haben, und vor deren hof- und land-gerichten stehen muͤssen. ueberhaupt werden alle diejenigen darunter verstanden, die die herrschaft eines reichs-standes uͤber sich erkennen
    1751 Buder 748
  • mittelbare unterthanen hingegen sind diejenigen, die eine andere herrschaft uͤber sich haben, ob wohl dieselbe gleichfalls unter der obersten gewalt im staate steht. gemeiniglich hat eine solche mittelbare herrschaft die gerichtsbarkeit, die policey und einige andere rechte unter anordnung, aufsicht und obergebietschaft der obersten gewalt auszuuͤben
    1758 v.Justi,Staatsw. I 341
  • unter mittelbaren unterthanen verstehet man in teutschland diejenige personen, welche 1. ausser dem kayser, als oberhaupt des ganzen reichs, und 2. ausser dem reichs-stand, in dessen land oder gebiet sie wohnen, noch einen andern naͤheren und unmittelbaren herrn haben
    1769 Moser,RStändeLand. 932 [ebd.ö.]
  • unmittelbare reichsgrafen distinguiren sich von mittelbaren dadurch, daß jene auch sitz und stimme in comitiis, diese aber sich nur der graͤflichen wuͤrde allein zu erfreuen haben
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 107
  • unter den verschiedenen gattungen der mittelbaren personen hat man vornaͤmlich die landsassen und landstaͤnde zu bemerken
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 114
  • [Übschr.:] von dem gerichtsstand derer mittelbaren reichs-glider
    1774 Moser,JustizVerf. 117
  • 1785 Fischer,KamPolR. II 30
  • strafe der zollmisbraͤuche ... der mittelbaren 
    1792 Emminghaus,CJGerm. 527
  • daß es güter und personen gibt, die unmittelbar unter dem kaiser stehen, und wieder andere, die unmittelbar unter einem landesherrn und nur mittelbar unter dem kaiser
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 43
  • 1798 RepRecht I 234
  • ein unmittelbares ... closter wird dasjenige genannt, welches allein unter des pabstes geistlicher regierung steht ... ein mittelbares closter hingegen heißt dasjenige, welches der regierung des dioͤcesanbischoffs subordiniert ist
    1800 RepRecht V 266
  • 1801 RepRecht VI 218
  • theils reichsunmittelbare theils mittelbare geistliche
    1801 RepRecht VII 310
  • landstadt, municipalstadt, mittelbare stadt ist eine solche stadt, die einer landeshoheit unterworfen ist, also der reichsstadt entgegen gesetzt wird. dergleichen staͤdte sind theils schrift- oder canzleysaͤßig, theils amtsaͤßig, nachdem sie ihren gerichtsstand entweder unmittelbar vor den hoͤhern landesgerichten, oder in erster instanz vor einem landesherrlichen amte haben
    1801 RepRecht IX 252
  • um den im jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen reichsständen und reichs-angehörigen ... in allen bundesstaaten einen gleichförmigen rechts-zustand zu verschaffen
    1815 QStaatsR. 26
II von Vorgängen, Handlungen, Kausalketten usw.: durch einen Dritten verursacht bzw. ausgeführt, an einem Dritten bewirkt, durch anderes vermittelt
  • man theilet jhn [schade] in unmittelbaren, welchen iemand in eigner person, oder mittelbaren, welchen er vermittelst eines andern zufuͤget
    1762 Wiesand 936
  • man theilet die rechtssachen in mittelbare und unmittelbare ein ... die mediatsache ist eine solche, die durch appellation an dasselbe [Appellationsgericht] gelanget, die unmittelbare aber, wo sogleich klage vor demselben erhoben wird
    1793 Schwarz,LausWB. III 270
  • mittelbar heißen diejenigen folgen, die nur aus der verbindung der handlung mit einem andern von derselben verschiedenen ereigniß, oder mit einer nicht gewöhnlichen beschaffenheit, entstanden sind
    1794 PreußALR. I 3 § 5
  • von der mittelbaren erwerbung des eigenthums
    1794 PreußALR. I 10 Übschr.
  • der beweis ist ... kuͤnstlicher, wenn er eigentlich auf einen andern umstand gerichtet ist, von dessen verbindung mit dem zu beweisenden aber, sich feste schluͤsse abziehen lassen, um auch uͤber die wahrheit oder unwahrheit von diesem entscheiden zu koͤnnen, wenn er also den eigentlichen beweissatz nur mittelbar darthut
    1798 Grolman,KrimRWiss. 91
  • die große mittelbare ehrlosigkeit [wird begründet] durch die dazwischenkunft eines aͤchten richterlichen urtheils, das in die rechtskraft uͤbergegangen ist
    1801 RepRecht VI 277
  • eine mittelbare gotteslaͤsterung begehen diejenigen, welche mit der heiligen schrift ... ihr gespoͤtte treiben
    1801 RepRecht VIII 141
  • fuͤr eine mittelbare injurie ist daher diejenige zu halten, die einer solchen person zugefuͤgt wird, welche mit einer andern, die sich dadurch beleidigt finden kann, in einem gewissen verhaͤltnisse ... steht
    1801 RepRecht IX 14
  • sachen, die schon einen eigenthuͤmer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche art von dem eigenthuͤmer auf einen anderen uͤbergehen
    1811 ÖstABGB. § 423
  • der beweissatz kann ... auch mittelbar durch den beweis solcher thatsachen dargethan werden, woraus derselbe mittelst eines schlusses hervorgehet
    1815 Gönner,EntwGesB. I 150
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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