Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mittelfinger
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, m.
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der mittlere Finger
vgl.
mittel (IV)
- gif man middelfinger ofaslæhð iiii scill. gebete [wenn jemand einen Mittelfinger abhaut, büsse er 4 Schill.]602/03 (Hs. um 1120) Liebermann,AgsG. 6
- in der mittelmüle soll ein seul sten, daran sol ein streich hangen an einer kette, die soll reichen von einer müle zu der andern, und sollen die steine von der trimmeln gehen also weit, als ein mittelmann ein gleich hett in dem mittelfinger1529 Unterelsass/GrW. I 725Faksimile (ca. 243 KB)