Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mittelfinger

Mittelfinger

, m.

der mittlere Finger
  • gif man middelfinger ofaslæhð iiii scill. gebete [wenn jemand einen Mittelfinger abhaut, büsse er 4 Schill.] 
    602/03 (Hs. um 1120) Liebermann,AgsG. 6
  • in der mittelmüle soll ein seul sten, daran sol ein streich hangen an einer kette, die soll reichen von einer müle zu der andern, und sollen die steine von der trimmeln gehen also weit, als ein mittelmann ein gleich hett in dem mittelfinger 
    1529 Unterelsass/GrW. I 725
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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