Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mittelheller

Mittelheller

, m.

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eine Münze
vgl. Heller
  • die mittel-muͤntze betreffend, welcher in diesen capitul erwehnet worden, verhaͤlt sichs darmit also: das drey mittel-pfennige thun einen mittel-groschen. sechzig mittel-groschen = ein mittel-schock ... = siebenzehen silber-groschen, ein pfennig, einen u. ein viertel mittel-heller 
    1670 Hondorff,HalleSalzw. 160
unter Ausschluss der Schreibform(en):