Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mittelmäßigkeit

Mittelmäßigkeit

, f.

von mittlerer Schwere
  • wenn nun die clag gescheen, vnd der antwurter nit erstmals gefasset ist, antwurt zu geben, so soll im nach kleinfug, mittelmessigkeyt vnd nach swere der clag ... zil vnd tag biß vf den nechsten ... gerichtstag ... antwurt ze geben gesetzt werden
    1530 RheinfeldenStR.(SchweizRQ.) 237
unter Ausschluss der Schreibform(en):