Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mitverwandt

mitverwandt

, adj.

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verbündet; einer Gruppe von Personen bzw. Körperschaften mit gleichen Interessen, Aufgaben oder Rechten angehörend und dadurch in einem besonderen Rechts- und Treueverhältnis zu ihren Mitgliedern stehend; mitverwandte Stadt einem Städtebund angehörende Stadt
  • tusschen beyden erbenanten parthen, alse H.C. vnde synen mitvorwanten anclegeren an de eynen, vnde deme gedachten H.G. antwordesman an de anderen syden
    1496 OberhLüb. 304
  • von den andern unnserer mitverwandten innhabern benents schloss H.
    1544 FreibDiözArch. 25 (1896) 319
  • der churfuͤrst zu Sachsen und sr.l. mitverwandte kriegs-fuͤrsten und staͤnde
    1552 RAbsch. III 4
  • der augspurgischen confession mitverwandten stände
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 293
  • es soll auch kein vorsteher allein ohne der andern seiner mitverwandten verwaltern ... bewilligung ichtes ... zusagen
    1594 Franken/Sehling,EvKO. XI 395
  • von andern mitverwandten stetten
    1630 HambGSamml. VI 263
  • mitverwandte crays-staͤnde
    1747 Moser,StaatsR. 29 S. 107
unter Ausschluss der Schreibform(en):