Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): mitwissen

mit anderen zusammen Kenntnis von einer Angelegenheit haben, häufig unter Einschluß des stillschweigenden oder ausdrücklichen Einverständnisses, woraus eine Mitverantwortung erwächst; die Kenntnis einer Straftat verpflichtet den Mitwissenden zur Anzeige