Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mönchsdorf

Mönchsdorf

, n.

1Dorf (II), dessen Bewohner idR. einem Kloster als Grundherrn zins- und dienstpflichtig sind
  • daß sowohl die spannbauern als auch die gärtner in denen dörfern ... (außer denen drey sogenannten münchsdörfern, so ihre gewisse gesezte dienste haben,) ihre spann- und handdienste ... verrichten
    1693 QBauernNdLaus. 53