Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mönchsperson

Mönchsperson

, f.

auch Mönchen- 
wie Mönch (I) 
  • koͤnnte er [Lehnsinhaber] aber dieselben muͤnches-personen ... mit gelde oder sonsten aus dem closter fertigen, und daß solches mit ihrem willen zugehe, dasselbe moͤgen wir wohl leiden
    1545 HistBeitrPreuß. II 425
  • [den Grundbesitz selbst zu bebauen] aber geistlich, und besonder eingeschlossnen regulierten münchenpersonen nit gezimmen ... wellen
    1607 LuzernHofkirche 7