Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Molterzins

Molterzins

, m.

wie Molter (II) 
  • [bei ihm haben (vier Ortschaften) ... malen ... zu lassen, er hat sie aber unklagbar zu halten und darf nur den gewöhnlichen] multerzins [nehmen]
    1561 MittFürstenbArch. II 31