Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Morgengabskind

Morgengabskind

, n.

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Kind aus einer vorangegangenen Ehe, das vom Vater oder der Mutter in die nächste Ehe mitgebracht wird
  • morgengabs-kinder sollen nicht allein vor der annehmenden person gefreundten und verwandten, sondern vor einem ehrsamen vogt ... angenommen werden
    1604 Huber,PrivR. IV 508
  • morgen-gabs-kinder ... darunter verstanden werden die kinder, deren vatter oder mutter nach absterben ihres ersten ehe-genossen zu der anderen ehe schreitet und sodann dem zweyten ehe-gatten in ansehung solcher aus erster ehe zugebrachter kindern alle die jenige vortheil und recht, die ihme sonst krafft erb-rechtens allein gebuͤhret haͤtten, verschreibet und zustehet
    1727 Leu,EidgR. I 428