Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Morgengabskind
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, n.
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Kind aus einer vorangegangenen Ehe, das vom Vater oder der Mutter in die nächste Ehe mitgebracht wird
- morgengabs-kinder sollen nicht allein vor der annehmenden person gefreundten und verwandten, sondern vor einem ehrsamen vogt ... angenommen werden1604 Huber,PrivR. IV 508
- morgen-gabs-kinder ... darunter verstanden werden die kinder, deren vatter oder mutter nach absterben ihres ersten ehe-genossen zu der anderen ehe schreitet und sodann dem zweyten ehe-gatten in ansehung solcher aus erster ehe zugebrachter kindern alle die jenige vortheil und recht, die ihme sonst krafft erb-rechtens allein gebuͤhret haͤtten, verschreibet und zustehet1727 Leu,EidgR. I 428Faksimile - in Google Books