Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Morgenmaß

Morgenmaß

, f.

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Umfang, Größe eines Land- bzw. Waldstückes, in Morgen (III) gemessen
  • [die beth] würdt durch anwalt, schultheiß, burgermeister und gericht ordentlich nach der morgenmaß umbgesetz [!] und erhoben ... darunter einiger morgen ... nit befreit ist
    1655 SchriesheimW. 282
  • sollen sie ... von jedem morgen acker ... nach jedesmals bey bevorstehender ernt abmessende morgenmaß oder sonst eingenommener ... kundtschaft alles an ... frucht ... liefern
    1677 KirchheimW. 205
  • das ihro churfürstliche durchlaucht ... die helfte des kleinen zehenten, die andere helfte einem hohen dombstift W. zukomme, welschkorn und taback dahier auch jederzeit mit in den kleinen zehenten in der morgenmaaß einbegriffen
    1726 KirchheimW. 164
  • untersuchungen deren cameral-waldholzbestaͤnden, durch aufnahm dererselben morgen-maaß, und zahl-enthalt
    1787 Gatterer,NForstArch. XX 205
unter Ausschluss der Schreibform(en):