Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenfahren
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, n.
wie Mühlenfuhre (I)
- wo derselb ader beide karcher mit dem moelenfaren ader sust in der stadt nutz unbeladen sin wurden und etwas zu verdienen wißten ader angesprochen wurden, dasselb sollen sie thun und, was sie davon bekomen wurden, dem moelenmeister anzeigen, auch das bekomen gelt davon truwelichen uberliebern dem rade1550 TrierWQ. 65Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
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