Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenfuhre
Artikel davor:
Mühlenerhöhung
Mühlenessen
Mühlfahr
Mühlenfahren
Mühlfahrt
Mühlfall
Mühlenfaß
mühlenfrei
Mühlenfreiheit
Mühlfrevel
Mühlenfuhre
, f., mnd. auch m.
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I
Fahrt mit einem Fuhrwerk zur Mühle (I), Transport des Mahlguts, zT. als Recht des Müllers im Mühlenbrief festgelegt, zT. als 1Dienst (C II 2 b) der Bauern, auch die Fronfuhre zum Mühlenbau (I)
- dit ... dorff ... sollen die vurbenumdenn geistlichenn leut ... mit aller frucht, nutzsamheit, vreyheit, eeghendome ... mit pacht, bede ... dienst, molenvore vnd alle andere pleghe ... alse vrygest besitten1413 Neuenkamp 53
- so gehoret uff iczlich rad ein pferdt, dorumbe ... czymet mir [Müller] wol die mölfure mit dreyen pherden vnd habe allso meyner gerechtigkeyt an der molen nicht missebraucht1503 SchweidnitzRdm. 291
- [8 Bauern] sein schuldig traidt vnd mell auch was man zu mallen hat geen müll vnnd wider zum schloss zufuern, do aber in der N. zu thürer oder winterszeiten nit khonndt gemallen werden, das man weiter geen müll füern müesste, seint all anndere pauern auch mit den achten solche mülfuer zuuerrichten schuldig1570 Grüll,OÖRobot 265
- dass die mahlgäste ohne abgang der dienste zu dem mühlenbau helfen müssen, so könnten die beklagten sich dessen auch nicht entbrechen, noch den klägern als pensionariis dieser mühlenfuhren halber an den wöchentlichen diensten etwas abrechnen1671 JbUnivKönigsb. Beih. XVII 129
- [Übschr.:] patent, wegen derer muͤhlenfuhren des schuffel- und kamm-holtzes1674 CCMarch. IV 4 Sp. 96Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [Übschr.:] unterricht wegen der schloss- oder mühlfuhren. [Aufzählung von Dörfern] seindt (den gestifftsfuhren ohne schaden) wochentlich nach des fürstl. mühlpfänders anschaffung zu den saganischen mühlen, langholtz, reisicht, schirrholtz etc. wie und wann es der pfänder andeutet, zu verrichten schuldig1680 SchlesDorfU. 313Faksimile - in Google Books
- freie muͤhlenfuhren; welche von der dorfschaft geleistet werden, als welche naͤmlich dem schulmeister sein korn ohnentgeldlich zur muͤhle hin- und nach hause zuruͤckschaffen muß1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 86Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Fuhrwerk für die Mühlenfuhre (I)
- weil der markt noch zur zeit wenig besetzt ist ... hat man füro angehalten, dass die mühlfuhr nicht alle tage herumgehe, sondern dem müller ... bewilligt, dass er de dato an ganze 8 jahre lang nicht mehr als 3 tage (in der woche ...) den mühlkarren führe1657 SchwäbWB. VI Nachtr. 2610Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sworen eynen frede by der weden to holdende, dat neymet beroven scholde den ploghe, de perde in dem molenvore unde de perde in dem plogheoJ. Schiller-Lübben III 114Faksimile (ca. 214 KB)