Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlengefälle
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Mühlengang
(mühlengang)
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Mühlengebrechen
Mühlengefälle
, n.
wie Mühlakzise, auch als jährliche pauschale Leistung der Mahlgäste
- in gleicher consideration sollen auch ... die mühlengefälle taxiret ... werden1693 BremPolO.(1732) DRWArch.
- zu denen von adel und freysassen ... welche gleichfalls nach denen vorgedachten muͤhlen zu mahlen schuldig seyn, hat die koͤnigliche ambts-cammer das vertrauen, daß sie von selbsten sich bescheiden, und denen koͤniglichen muͤhlen-gefaͤllen keinen abbruch thun zu lassen verstatten werden1710 CCMarch. IV 4 Sp. 142Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [der Müller soll den Unterhalt des herrschaftlichen Jagdhundes, den er halten muß, aus dem] rauchhäbrigen mühlengefäll hernehmen1720 Montfort 2 (1947) 188Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "AustriaN Newspapers Online (ANNO)"
- was fuͤr einkuͤnfte von guͤthern an gemeinen paͤchten, naturalien, zehenden, muͤhlengefaͤllen ... nach den amts-registern vorhanden ... sind1782 HistBeitrPreuß. II 17Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verpflichten sich die einsassen ... (wo kein muͤhlenzwang statt findet) die gewoͤhnlichen muͤhlengefaͤlle fuͤr jede person uͤber 12 jahr ... nach der jaͤhrlichen konsignazion zu bezahlen1808 Krug,StaatswPreuß. 553Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)