Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlengefälle

Mühlengefälle

, n.

wie Mühlakzise, auch als jährliche pauschale Leistung der Mahlgäste 
  • in gleicher consideration sollen auch ... die mühlengefälle taxiret ... werden
    1693 BremPolO.(1732) DRWArch.
  • zu denen von adel und freysassen ... welche gleichfalls nach denen vorgedachten muͤhlen zu mahlen schuldig seyn, hat die koͤnigliche ambts-cammer das vertrauen, daß sie von selbsten sich bescheiden, und denen koͤniglichen muͤhlen-gefaͤllen keinen abbruch thun zu lassen verstatten werden
    1710 CCMarch. IV 4 Sp. 142
  • [der Müller soll den Unterhalt des herrschaftlichen Jagdhundes, den er halten muß, aus dem] rauchhäbrigen mühlengefäll hernehmen
    1720 Montfort 2 (1947) 188
  • was fuͤr einkuͤnfte von guͤthern an gemeinen paͤchten, naturalien, zehenden, muͤhlengefaͤllen ... nach den amts-registern vorhanden ... sind
    1782 HistBeitrPreuß. II 17
  • verpflichten sich die einsassen ... (wo kein muͤhlenzwang statt findet) die gewoͤhnlichen muͤhlengefaͤlle fuͤr jede person uͤber 12 jahr ... nach der jaͤhrlichen konsignazion zu bezahlen
    1808 Krug,StaatswPreuß. 553