Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlengerechtigkeit
Artikel davor:
Mühlgalfe
Mühlengang
(mühlengang)
mühlengar
Mühlengast
Mühlengebrechen
Mühlengefälle
Mühlengeld
Mühlengemächtigkeit
Mühlgenosse
Mühlengerechtigkeit
, f.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
das Recht, eine Mühle (I) zu bauen, zu betreiben und Abgaben davon zu erheben
- unterthanen, deren gerichts-herr keine muͤhlen-gerechtigkeit hat, [wir] hiermit gnaͤdigst und ernstlich anbefehlen, daß sie ihre nothdurfft an keinen andern orte, als in obbemeldten muͤhlen zum abmahlen bringen lassen sollen1700 CCMarch. IV 4 Sp. 121Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wir ... pfalzgraff bey Rhein pp. bekennen hiermit [daß wir]... die mühlengerechtigkeit [der] außen auf der Weschnitzbach aufgerichteten ... lohmühle gnädigst bestetigen1723 WeinheimGBl. 21 (1949) 102
- sonst niemand als der landesherr die mühlengerechtigkeit zu verleihen befugt ist1726 ActaBoruss.BehO. IV 2 S. 20
- die mühlen-gerechtigkeit gehöret ad regaliaum 1750 ActaBoruss.BehO. VIII 704
- sie [kaͤmmerey] hat auf einem gewissen wasser die fischerey- oder die muͤhlen-gerechtigkeit, und muß entweder dieserwegen einen bestaͤndigen grundzins entrichten, oder zu lehen geben1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 522Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mahl-gaͤste, welche ... eigene muͤhlen-gerechtigkeit, oder die freyheit haben, zu mahlen wo sie wollen1785 NCCPruss. VII 3262Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wem der staat die mühlengerechtigkeit auf einem schiffbaren strohme verliehen hat, der muß bey ausübung seines rechts, nach dem inhalte seines privilegii, und der vom staate ertheilten allgemeinen oder provinzial-mühlenordnungen, ... sich achten1794 PreußALR. II 15 § 230
- wer nicht selbst die mühlengerechtigkeit, sondern nur die erlaubniß zur anlegung einer mühle, von dem staate oder einem privatmühlenberechtigten erhalten hat, der darf, ohne ausdrückliche erlaubniß seines concedenten, weder einen neuen gang anlegen, noch seine mühle in eine von anderer art verwandeln1794 PreußALR. II 15 § 245
- bei solchen, von den allodialerben jedesmal erweislich zu machenden adquisitionen, die vom gute nicht fuͤglich zu trennen sind, z.e. jagdgerechtigkeit, braugerechtigkeit, muͤhlengerechtigkeit ... findet kein eigenthum, sondern eine bloße entschädigung des allodialerben statt1818 Hagemann,PractErört. VI 499Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Abgabe an den Grundherrn für die Nutzung seiner Mühle (I)
vgl.
Mühlenzins (I)
- wo von denen bauern jaͤhrlich eine gewisse muͤhlen-gerechtigkeit bezahlet wird, da wird dieselbe zur haͤlfte gegen andere bauer-gerechtigkeit consideriret1688 SammlLivlLR. II 1266Faksimile - in Google Books
Artikel danach:
1Mühlengericht
2Mühlgericht
Mühlgeschauer
Mühlgewerb
Mühlgraben
Mühlgraf
Mühlengülte
Mühlgut
Mühlhafer