Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlenordnung

Mühlenordnung

, f.

obrigkeitliche Fixierung des Mühlenrechts (I) 
  • [haben wir] eine muͤhl- vndt wasser-ordnunge ... aufgericht
    1561 CAug. II 700
  • laut der muhlen-ordnung, so wir in vnsern emptern und stedten, do vns die muͤhlen zustendig, sonderlich aufgerichtet
    1572 CCMarch. IV 4 Sp. 23
  • damit sich jeder müller für schaden vnd straff zu huetten, so solle diese mühlordnung, wie sich gebueret, publicirt vnd in der ersten vnd nechsten mühlbesichtigung inn einer jeden mühl den müllner fürgeleßen ... werden
    1572 EgerZftO. 101
  • inhalt der kaiserlichen mülordnung 
    1587 OÖsterr./ÖW. XIII 117
  • die mühlschauer sollen jezuweilen die mühl visitiren und, so sie etwas der mühlordnung zuwider finden, es dem vorsteheramt anzeigen, welches jedesmal den müller dieserhalb strafen solle
    1601/1788 WürtLändlRQ. II 555
  • mühlvoigts instruktion: massen wir ihme dann hiermit völlige gewalt geben, nicht allein alle mühlverwandten von dem müller an bis zum untersten mühljungen, sondern auch die mahlgäste, wann er sie auf frischer that an öffentlichen muthwillen, schlagerey, oder anderen ... unser mühlordnung zuwiderlauffenden beginnen betroffen, ... mit einer geldt- oder leibesstrafe zu belegen
    1610 Schlesien/ZRG.2 Germ. 63 (1943) 324
  • daß durch das gesammte handwerk der muͤhler dieser muͤhlordnung fleissig nachgelebt werde
    1701 KurpfSamml. IV 571
  • zu den hoheits-rechten gehoͤret: die gewalt muͤlen-ordnungen abzufassen
    1757 Estor,RGel. I 946
  • es soll dem jedesmaligen muͤhlen-pachter ... vor der einweisung ... die gegenwaͤrtige muͤhlen-ordnung deutlich vorgelesen und sodann derselbe, nach der zu ende angefuͤgten eydes-notul ... nach deren umstaͤndlichen erklaͤrung, verpflichtet werden
    1766 ColditzMühlO. 2
  • waag- und muͤhlenordnung zu Dillenburg
    1803 WeistNassau III 172
  • diese muͤhlenordnung muß gleich der muͤhlenwaage-tabelle in den muͤhlen aufgehangen werden
    PreußGS. 1810 S. 99
  • dem fuͤhrer der muͤllerzunft liegt die pflicht ob, zu sorgen, daß durch das gesammte handwerk der muͤller der muͤhlordnung fleißig nachgelebt, und die straffaͤlligen ohne ruͤcksicht ... angezeigt werden
    1817 RepStaatsVerwBaiern VI 66
unter Ausschluss der Schreibform(en):