Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlensteinfaktor
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2Mühlstatt
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Mühlsteiger
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Mühlensteinfaktor
, m.
Leiter einer Mühlsteinfaktorei
- hernachmahls solche [unrechtmäßig erworbenen Mühlsteine] an niemanden anders, als an unsern muͤhlenstein-factorn zu verhandeln, bey confiscation selbiger muͤhlensteine1689 CCMarch. IV 4 Sp. 115Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [die Müller] aber sollen, alle unterschleiffe zu verhuͤten, von unsern muͤhlenstein-factorn, von dem sie die muͤhlensteine erkauffen, allemahl einen schein fordern, und selbigen bey der muͤhle verwahren, auf daß sie damit ... beweisen koͤnnen, daß sie ihre beduͤrfftige muͤhlensteine aus unsern muͤhlenstein-factoreyen und nicht ausserhalb landes geholet haben1689 CCMarch. IV 4 Sp. 116Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1773 NCCPruss. V 2 Sp. 113
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