Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlensteinfaktor

Mühlensteinfaktor

, m.

Leiter einer Mühlsteinfaktorei 
  • hernachmahls solche [unrechtmäßig erworbenen Mühlsteine] an niemanden anders, als an unsern muͤhlenstein-factorn zu verhandeln, bey confiscation selbiger muͤhlensteine
    1689 CCMarch. IV 4 Sp. 115
  • [die Müller] aber sollen, alle unterschleiffe zu verhuͤten, von unsern muͤhlenstein-factorn, von dem sie die muͤhlensteine erkauffen, allemahl einen schein fordern, und selbigen bey der muͤhle verwahren, auf daß sie damit ... beweisen koͤnnen, daß sie ihre beduͤrfftige muͤhlensteine aus unsern muͤhlenstein-factoreyen und nicht ausserhalb landes geholet haben
    1689 CCMarch. IV 4 Sp. 116
  • 1773 NCCPruss. V 2 Sp. 113
unter Ausschluss der Schreibform(en):