Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlführer
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, m.
Fuhrmann einer Mühlenfuhre (II)
- die muͤhlfuͤhrer sollen alle frucht, so ihnen auffgeladen wird, in die muͤhl bringen, wiegen lassen, und ... den malgaͤsten trewlich ... in ihre haͤuser liefern1677 HessSamml. III 92Faksimile (ca. 517 KB)