Mühlengast, m.
Mühlengast, m.
(dem Mühlzwang unterliegender) Mahlgast
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[Verpfändung:] vse molen to G. ... mit allerleye rechte, rychte, nvt vnde tobehoringhe, mit waters tovlote vnde afvlote, mit molenghesten1383 MecklUB. XX 207
- 1586 ZMarienwerder 55 (1917) 17
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sollens die muͤller also halten, das sie alle vnd jede, dieselben empfangene zettel, in beysein des mhuͤlengasts ... in die buͤchssen ... stecken1602 CCMarch. IV 4 Sp. 49 Faksimile
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die verordneten scheider und muͤhlen-knechte sollen den becken und andern muͤhl-gaͤsten ihr getreyde auf ihre eydes-pflicht treulich und fleißig mahlen1661 CAug. II 736 Faksimile
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wollen wir auch, dass die alte gewohnheit der kerbhöltzer wiederum mit allem fleiss gehalten und einem iedern gezwungenen mühlgaste ein sonderlich kerbholtz zugerichtet werde, deren eins der mühlmeister an einem sichern orthe ... verwahren, das ander aber dem mühlgast zugestellt werden soll; das anschneiden ... soll vom mühlmeister geschehen, so bald das korn in die mühle kömbt1672 MittSächsVk. 2 (1900/02) 62
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damit die irrungen zwischen muͤhler und muͤhlgaͤsten abgestellt werden ... soll der muͤhler dannoch das getraid ... anzunehmen, und zu mahlen schuldig sein, jedoch etwas von selben getraid zur prob behalten1701 KurpfSamml. IV 574 Faksimile
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hintergeh- und betruͤgung der muͤhl-gaͤste1705 KlugeBeamte I² 718 Faksimile
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unterthanen, welche als muͤhlengaͤste zu der reinsbeckischen korn-muͤhle gehoͤren1750 HambGSamml. IX 354 Faksimile
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den schmieden und muͤllern, die nicht zugleich kruͤger sind, ist erlaubet, den sogenannten schmiede- und muͤhlen-covent, ihren schmiede- und muͤhlengaͤsten ohne entgeld zu schenken1755 Faber,Staatskanzlei 109 S. 262
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jeder muͤller hat eine ... tafel in seiner muͤhle aufzuhaͤngen, und darauf den namen jedes ankommenden muͤhlgastes, die zahl der schaͤffel oder metzen, und die schwere des getreides anzumerken1817 RepStaatsVerwBaiern VI 59 Faksimile