Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlgenosse

Mühlgenosse

, m.

wie Mahlgenosse 
  • die den staͤdten eigenthuͤmlichen, oder denselben vererbpachteten landesherrlichen muͤhlen sollen in ihrem zwangsrecht geschuͤtzt, und den davon eximirten muͤhlgenossen nicht gestattet werden, auslaͤndische muͤhlen, sondern nach eigener wahl, inlaͤndische muͤhlen zu benutzen
    1687 Scotti,Cleve I 649
unter Ausschluss der Schreibform(en):