Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlgenosse
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Mühlengang
(mühlengang)
mühlengar
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Mühlengefälle
Mühlengeld
Mühlengemächtigkeit
Mühlgenosse
, m.
wie Mahlgenosse
- die den staͤdten eigenthuͤmlichen, oder denselben vererbpachteten landesherrlichen muͤhlen sollen in ihrem zwangsrecht geschuͤtzt, und den davon eximirten muͤhlgenossen nicht gestattet werden, auslaͤndische muͤhlen, sondern nach eigener wahl, inlaͤndische muͤhlen zu benutzen1687 Scotti,Cleve I 649