Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlgewerb
Artikel davor:
Mühlengast
Mühlengebrechen
Mühlengefälle
Mühlengeld
Mühlengemächtigkeit
Mühlgenosse
Mühlengerechtigkeit
1Mühlengericht
2Mühlgericht
Mühlgeschauer
Mühlgewerb
, m. u. n.?, Mühlengewerbe, n.
I
die einzelne Mühlenanlage
- wellicher under innen [meister müllere] ein nüwer mülli gwerb überkommen, daz dann derselbig gmeiner gsellschaft ein viertel kernen geben1604 ZürichZftG. II 473
II
das Mühlenwesen, der Betrieb von Mühlen (I)
- ist zur erbauung [einer Mühle für die Öffentlichkeit] die landesherrliche einwilligung, vermoͤge der dem landesherrn zustehenden hoͤchsten oberaufsicht uͤber das muͤhlengewerbe, jedesmal erforderlich geachtet1804 Hagemann,PractErört. IV 5Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte