Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlsteiger

Mühlsteiger

, m.

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Vorarbeiter in einer Mühle (IV) 
  • sol ein jeglicher muͤhlsteiger, mit seinen arbeitern, von ostern an biß auff michaelis zu morgen fruͤh umb vier uhr anfahren
    1548 ZinnbgwO. 109
  • so ein muͤhlsteiger eine ledige schicht vor der muͤhlen oder huͤtten fahren wuͤrde (welchers er mit den muͤhl-arbeitern, so offt es den muͤhl-herren vonnoͤhten, zu thun verpflicht und schuldig ist,) sol man ihm nicht mehr dann vier kleine groschen darvon zu lohn geben
    1548 ZinnbgwO. 109
  • muͤhl-meister, muͤhl-steiger. sind erfahrne personen in pochwercken und waͤschen, welche die jungen zur arbeit halten
    1722 Beier,HdwLex. 283
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