Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Mühlverwandte

Mühlverwandte

, m.

in einer Mühle (I) beschäftigte Person
  • mühlvoigts instruktion: massen wir ihme dann hiermit völlige gewalt geben, nicht allein alle mühlverwandten von dem müller an bis zum untersten mühljungen, sondern auch die mahlgäste, wann er sie auf frischer that an öffentlichen muthwillen, schlagerey, oder anderen ... unser mühlordnung zuwiderlauffenden beginnen betroffen, ... mit einer geldt- oder leibesstrafe zu belegen
    1610 Schlesien/ZRG.2 Germ. 63 (1943) 324
  • dero bestallten muͤllenmeister und huͤlffern, auch andern muͤllen-verwandten 
    1668 CCMarch. VI 1 Sp. 513
unter Ausschluss der Schreibform(en):